How to verify what we say using the Avalon Project web site:
There is a Table on the Avalon Home Page , about half way down, with numbers from 1 to 22 in little boxes. For example, to find "IMT XVI 529" (the incredible atomic Hoaxoco$t ), click on "16", and you get another long table with a list of all the "Days" appearing in Volume 16. Click around on the "Days" absolutely at random, till you find out where page "529" is likely to be, then use the Microsoft "Search" function, fifth down under "Edit", enter "529", and presto! You've got page 529 and the incredible atomic Hoaxoco$t.
The page numbers are very hard to see, and look like this:
529
21 June 46
The search engines do not work and it is a waste of time to try to use them.
----
See also: http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/NT_major-war-criminals.html
PDF; with search engine; much preferable
(slow to open; use "find" function within PDF, not the search engine at the top of the page)
Note: As always, the best way to get a general impression of the transcript is to read it from beginning to end; if you read 100 pages a day, you can get through the first 22 volumes in 6 months.

Not Guilty at Nuremberg - German
Final revision March 6 1996
All references revised in English and German
DUAL LANGUAGE REFERENCES - GERMAN TRANSLATION -GERMAN PAGE NUMBERS IN [BRACKETS]
Dedicated to Reinhold Elstner
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Short extracts may be printed mentioning Books Unlimited.
NICHT SCHULDIG IN NÜRNBERG
Solange wie man Geschichte geschrieben hat, hat man sie ständig
umgeschrieben.
Die Annalen von Tacitus, zum Beispiel (xv 38), erwähnen ein "Gerücht", daß Nero Rom niedergebrannt hätte. Das "Gerücht" wurde von späteren römischen Geschichtsschreibern als "Tatsache" wiederholt (Sueton, Nero, 38; Dio Cassius, Epistulae, lxii 16; Pliny Naturalis Historia xvii 5).
Spätere Geschichtsschreiber stellten die "Tatsache" in Frage und degradierten sie zu bloßem "Gerücht".
Im Jahre 1946 wurde es als "bewiesene Tatsache" betrachtet, daß die Nazis Seife aus Menschenfett hergestellt hätten (Urteil, Nürnberger Prozeß, IMT I 252 [283]; VII 597-600 [656-659]; XIX 506 [566 567]; XXII 496 [564]).
Anscheinend wird diese "Tatsache" heute nur als bloßes "Gerücht" betrachtet (Hilberg, "Destruction of the European Jews", "revidierte, endgültige Ausgabe", Holmes and Meier, NY, S. 966: "Der Ursprung des Gerüchtes von der Seife aus Menschenfett ist bis heute unbekannt geblieben").
Der Gegenstand des gerichtlich nie überprüften "Gerüchtes" sowjetischen Ursprungs (eine große Flasche stinkende "Seife aus Menschenfett", Beweisstück UdSSR-393) liegt im Friedenspalast in Den Haag. Beamte des Friedenspalastes zeigen ihn eifrigen Besuchern und behaupten, die "Seife" wäre authentisch - beantworten aber anscheinend Briefe nicht, die von Leuten kommen, die sie um eine gerichtlich kontrollierte Analyse bitten.
Im Jahre 1943 gab es das "Gerücht", daß die Nazis Juden brieten, kochten, vergasten und mit Dampf, Elektrizität und Vakuum umbrächten (siehe z.B., The Black Book: The Nazi Crime Against the Jewish People, S. 270, 274, 280, 313 - im Nürnberger Prozeß der Kommission als "Beweis" vorgelegt).
1946 hatten sich die "Judenvergasungen" in "bewiesene Tatsachen" gewandelt, während das Braten und Kochen sowie die Hinrichtungen durch Elektrizität, Vakuum und Dampf bloße "Gerüchte" blieben (N.B.: Die Hinrichtungen durch Dampf wurden im Pohl-Prozeß "bewiesen", Vierter Nürnberger Prozeß, NMT IV, 1119-1152).
Die "Beweise" für Judenvergasungen sind qualitativ nicht besser als die "Beweise" für Hinrichtungen durch Dampf, Elektrizität, Vakuum, Braten oder Kochen. Es scheint uns deshalb zulässig, solche Beweise in Frage zu stellen.
Dieses Büchlein will die Geschichte nicht "umschreiben", sondern nur die Leser in historisches Material einführen, das in Vergessenheit geraten ist. Die 312,022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen, die im ersten Nürnberger Prozeß von der Verteidigung vorgelegt wurden, sind vergessen. Nicht vergessen aber sind die 8 oder 9 eidesstattliche Erklärungen der Anklage, die angeblich die 312.022 "widerlegt" haben sollen (XXI 437 [483]).
Dieses Buch enthält viele Hinweise auf Seitennummern. Diese werden weder angegeben, um die Leser zu verwirren, zu beeindrucken oder einzuschüchtern, noch um die Wahrheit der Behauptungen zu beweisen, sondern nur um interessierten Lesern zu helfen, gewisse Informationen zu finden. Ob die Behauptungen der Verteidigung mehr Glaubwürdigkeit verdienen als die von der Anklage vorgelegte Seife aus Menschenfett (Dokument UdSSR-397), die Strümpfe aus Menschenhaar (Dokument UDSSR-511), oder die Bratwürste aus Menschenfleisch (Dokument 1873, Tokyo-Prozeß), muß von den Lesern beurteilt werden.
N.B.:
IMT = International Military Tribunal
(erster Nürnberger Prozeß in 4 Sprachen)
(amerikanische Seitennumerierung)
NMT = National Military Tribunal
(spätere, rein amerikanische Nürnberger Prozesse)
(nur in englischer Sprache erhältlich)
Wenn nichts anderes angegeben wird, beziehen sich alle Seitennummern auf die amerikanische Ausgabe (IMT).
[ ] = deutsche Seitennummerierung (IMG).
MARTIN BORMANN
Bormann wurde wegen "Unterdrückung der Religion" und vieler anderer Schwerverbrechen angeklagt. Bormanns Verteidiger, Dr. Bergold, wies darauf hin, daß viele moderne Staaten (gemeint war die Sowjetunion) ausdrücklich atheistisch seien und daß Verordnungen, die Priestern verböten, hohe Ämter zu bekleiden (gemeint waren Ämter in der NS Partei), nicht als "Unterdrückung" bezeichnet werden könnten. In Dr. Bergolds Worten:
"Die Partei wird als verbrecherisch, als eine Verschwörung bezeichnet. Ist es denn auch ein Verbrechen, andere Personen von der Teilnahme an einer verbrecherischen Verschwörung auszuschließen; wird das als Verbrechen betrachtet?" (V 312 [353]).
Dokumente wurden vorgelegt, in denen Bormann jegliche Unterdrükung der Religion untersagte, und den religiösen Unterricht ausdrücklich gestattete (XXI 462-465 [512-515]). Eine Bedingung für diese Zulassung war, daß der ganze biblische Text zu Grunde gelegt werden mußte; Streichungen, Manipulationen und Verdrehungen des Textes waren verboten. Die Kirchen empfingen staatliche Zuschüsse bis zum Ende des Krieges. Wegen kriegsbedingten Papiermangels wurden Beschränkungen für den Druck aller Zeitungen eingeführt, und nicht nur für religiöse Zeitungen (XIX 111-124 [125-139]; XXI 262-263; 346; 534; 539; [292-293; 383; 589; 595]; XXII 40-41 [52-53]).
Bormanns Rechtsanwalt hatte wenig Schwierigkeiten, als er klar machen wollte, daß Bormann nach keinem Gesetz egal welchen Staates wegen irgendeines Verbrechens verurteilt werden könne, da es ja einleuchtend sei, daß Stenographen nicht für alle Dokumente verantwortlich seien, die sie unterschrieben, und daher auch nicht wegen deren Inhalts bestraft werden könnten. Es sei nicht klar gewesen, inwieweit Bormann nur als Stenograph oder auch als Sekretär tätig gewesen sei. Für die Anklage jedoch blieb das Gesetz unerheblich. Bormann wurde zum Galgen verurteilt. Das Urteil sollte sofort vollstreckt werden, was umfangreiche Aussagen außer Acht ließ, laut denen Bormann durch die Explosion eines Panzers getötet worden sei. Es war deshalb ganz unwahrscheinlich, daß man ihn in einem Stück hätte finden (und aufhängen) können, was gewisse Probleme praktischer Art mit sich führte (XVII 261-271 [287-297]).
VERBRECHERISCHE ORGANISATIONEN
Die Beweise der Verteidigung der sogenannten "verbrecherischen Organisationen" bestehen aus den Aussagen von 102 Zeugen und 312.022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen (XXII 176 [200]).
Der Begriff "verbrecherisch" wurde nie definiert (XXII 310 [354]; siehe auch XXII 129-135 [148-155]).
Weder wurde je definiert, genau wann diese Organisationen angeblich "verbrecherisch" wurden (XXII 240 [272-273]). Die NS-Partei selbst war schon seit dem Jahre 1920 "verbrecherisch" (XXII 251 [285]) oder vielleicht nur nach dem Jahre 1938 (XXII 113 [130]), oder vielleicht sogar niemals (II 105 [123]).
Die 312.022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen wurden einer "Kommission" vorgelegt. Die dieser "Kommission" vorgelegten Beweise erscheinen nicht im Protokoll des Nürnberger Prozesses. Die "National Archives" in Washington besitzen keine Kopie des Kommissionsprotokolls, hatten nie davon gehört, und wußten gar nicht, was es ist (und daher auch nicht, wo man es finden könnte).
Von den 312.022 Erklärungen wurden nur einige Dutzend je ins Englische übersetzt; d.h., der Gerichtshof konnte sie gar nicht lesen (XXI 287, 397 398 [319, 439]).
Der Vorsitzende des Gerichtshofes, Sir Geoffrey Lawrence, verstand kein Deutsch; Hauptankläger Robert Jackson auch nicht.
Wegen einer in letzter Minute eingeführten Änderung der Prozeßordnung (XXI 437-438, 441, 586-587 [483-485, 488, 645-646]), wurden viele andere Erklärungen wegen angeblicher "technischer Unkorrektheiten" (XX 446-448 [487-489]) abgelehnt.
Die "Kommission" bereitete "Zusammenfassungen" vor, die dem Tribunal vorgelegt wurden (zig-tausend Erklärungen, die die humane Behandlung von Kriegsgefangenen behaupteten, usw.). Diese "Zusammenfassungen" wurden nicht als "Beweise" betrachtet. Das Tribunal versprach, alle 312.022 Erklärungen zu lesen, bevor es zu einem Beschluß kommen würde (XXI 175 [198]); 2 Wochen später wurde bekanntgegeben, daß die 312.022 Erklärungen alle unwahr seien (XXII 176-178 [200-203]).
Dann wurde eine einzige Erklärung von der Anklage (Dokument D-973) als "Widerlegung" von 136.000 Erklärungen seitens der Verteidigung betrachtet (XXI 588; 437, 366 [647, 483-484, 404]).
Die 102 Zeugen wurden gezwungen, vor der "Kommission" zu erscheinen und da auszusagen, bevor sie vor dem Gericht erscheinen und aussagen durften. 29 von diesen Zeugen (XXI 586 [645]), oder, nach einem anderen Referat, 22 von diesen Zeugen (XXII 413 [468]) wurden dann als Zeugen vor dem Gericht zugelassen; ihre Aussagen aber durften nicht "kumulativ", d.h. eine Wiederholung von ihren Aussagen vor der "Kommission", sein (XXI 298, 318, 361 [331, 352, 398-399]).
Dann beschloß man, daß 6 eidesstattliche Erklärungen seitens der Anklage die Aussagen aller 102 Zeugen "widerlegt" hätten (XXI 153 [175], XXII 221 [251]).
Eine dieser 6 Erklärungen war in der polnischen Sprache abgefaßt, so daß die Verteidigung sie nicht lesen konnte (XX 408 [446]). Eine andere war von einem Juden namens Szloma Gol unterzeichnet, der behauptete, 80.000 Leichen ausgegraben und verbrannt zu haben, einschließlich die von seinem Bruder (XXI 157 [179], XXII 220 [250]).
Laut dem britischen Protokoll hat er nur 67.000 Leichen ausgegraben und verbrannt.
Zu dem Zeitpunkt hatte die Anklage ihre Beweisführung schon beendet (XX 389-393, 464 [426-430, 506]; XXI 586-592 [645-651]).
Die Anklage behauptete dann in ihrem Schlußvortrag, daß im Laufe des Prozesses 300.000 eidesstattliche Erklärungen dem Gericht vorgelegt und von diesem berücksichtigt worden wären, was den Eindruck erweckte, es hätte sich dabei um Dokumente der Anklage gehandelt (XXII 239 [272]).
In Wirklichkeit hat die Anklage aber im ganzen Prozeß selbst nur sehr wenige wirklich wichtige eidesstattliche Erklärungen vorgelegt (siehe z.B. XXI 437 [483], wo 8 oder 9 Erklärungen von der Anklage vorgebracht wurden, gegenüber 300.000 von der Verteidigung; siehe auch XXI 200 [225]; 477-478 [528-529]; 585-586 [643-645]; 615 [686-687]).
In den verschiedenen KZ-Prozessen, z.B. im Prozeß gegen Martin Gottfried Weiß, hat man sich über ein einfacheres Vorgehen geeinigt: ein bloßes Arbeitsverhältnis in einem KZ, sogar nur für einige Wochen, wurde als Beweis dafür angesehen, daß man den "Gemeinsamen Plan" gekannt hat. Das Wort "Verschwörung" wurde stets vermieden, damit man mit lockeren Beweisregeln prozessieren konnte. Der Begriff "Gemeinsamer Plan" wurde natürlich nie definiert, und es wurde auch nicht für notwendig gehalten, konkrete Fälle von Mißhandlungen anzuführen, noch zu beweisen, daß irgend jemand je durch solche Mißhandlungen umgekommen wäre. 36 von den hier 40 Angeklagten wurden zum Tode verurteilt.
Das Protokoll der Kommission des Nürnberger Prozesses wurde im Friedenspalast in Den Haag archiviert, wo es einen halben feuersicheren, vom Fußboden bis an die Decke reichenden Panzerschrank füllt. Die Aussage von jedem Zeugen wurde zuerst mit einer bei Seite 1 angefange nen Seitennumerierung getippt; dann mit einer fortlaufenden Seitennumerierung neu getippt, die zu vielen Tausenden von Seiten läuft. Die Entwürfe und die sauberen Kopien wurden dann in Mappen zusammengeheftet. Das Papier ist äußerst spröde und die Heftklammern gerostet. Es ist absolut sicher, daß, mindestens in Den Haag, niemand dieses Material je gelesen hat.
Das Plädoyermaterial, das die Aussagen der 102 Zeugen behandelt, erscheint hauptsächlich feingedruckt in Band XXI und XXII der Buchausgabe des Nürnberger Gerichtsprokokoll. Der Feindruck bedeutet, daß diese Textstellen im Schlußvortrag der Verteidigung ausgelassen wurden, da der Prozeß sonst viel zu lang geworden wäre (so die Anklage). Dieses Material umfaßt mehrere hundert Seiten. Im britischen Protokoll fehlt jedes Wort dieses Materials. Im amerikanischen Protokoll, fehlen 11 Seiten zwischen Absatz 1 und 2 auf Seite 594 vom Band XXI. Im deutschen Protokoll, erscheinen diese Stellen in Band XXI 654-664). Davon abgesehen scheinen die amerikanische und die deutsche Fassung komplett zu sein.
Das Material berichtet beispielsweise über:
den totaler Krieg XIX 25 [32]
die Reparationen XIX 224-232 [249-259]
die deutschen Gewerkschaften XXI 462 [512]
die Gestapo und die KZs XXI 494-530 [546-584]
den Röhm Putsch XXI 576-592 [635-651]
die Kristallnacht XXI 590-592 [649-651]
die Umsiedlungen XXI 467-469, 599-603 [517-519, 669-674]
den SD XXII 19-35 [27-47]
die Rüstung XXII 62-64 [75-78]
Die 312.022 Erklärungen befinden sich wahrscheinlich in einem deutschen Archiv.
Das Urteil im Nürnberger Prozeß wurde zweimal gedruckt, in Band I und wieder in Band XXII.
Es ist wichtig, die deutsche Ausgabe von Band XXII zu erhalten und das Urteil in der deutschen Fassung zu lesen. Das schlechte Deutsch und die falschen Übersetzungen der Amerikaner sind zusammen mit anderen Fehlern verbessert und mit Fußnoten versehen worden. Irrtümer dieser Art in Dokumenten können als Beweise für Fälschungen aufgefaßt werden.
Im allgemeinen sind die deutschen Protokollbände den amerikanischen vorzuziehen. Häufige Fußnoten überall in diesen Bänden machen den Leser auf Fehlübersetzungen, fehlende Dokumente und gefälschte Kopien aufmerksam (z.B., XX 205 auf deutsch: "Dieser Satz ist in dem Originaldokument nicht enthalten").
Die deutsche Ausgabe ist beim Delphin Verlag, München, als Taschenbuch
erhältlich (ISBN 3.7735.2509.5). (Ausschließlich das Sitzungsprotokoll;
das Protokoll mit Dokumentenbänden sind auf Mikrofilm bei Oceana Publications,
Dobbs Ferry, NY,
auf englisch erhältlich).
DOKUMENTE

Friedenspalast, Den Haag
Die gängige Version der Ereignisse behauptet, daß die Alliierten 100.000 Dokumente geprüft und davon 1.000 ausgewählt hätten, die dann dem Gerichtshof vorgelegt worden seien; die Originaldokumente seien dann im Friedenspalast in Den Haag deponiert worden. Das ist alles ziemlich ungenau.
Die Dokumente, die beim Nürnberger Prozeß als Beweise benutzt wurden, bestehen meistens aus "Photokopien" von "Kopien". Viele von diesen "Originaldokumenten" sind auf ganz normalem Papier geschrieben, ohne Briefkopf, ohne handgeschriebene Markierungen irgendwelcher Art, und von unbekannten Personen. Manchmal gibt es unleserliche Initialen oder Unterschriften von mehr oder weniger unbekannten Personen, die das Dokument als "echt" "beglaubigt" haben sollen; manchmal gibt es deutsche Stempel, manchmal nicht. Viele davon wurden angeblich von den Russen "gefunden", oder von sowjetischen Kommissionen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen als "echte Dokumente" beglaubigt.
Band XXXIII, zufällig als Stichprobe genommener Dokumentenband, enthält 20 Vernehmungen oder Erklärungen, 12 Photokopien, 5 nicht unterzeichnete Kopien, 5 Originaldokumente mit Unterschriften, 4 Kopien von gedrucktem Material, 3 vervielfältigte Kopien, 3 Fernschreiben, 1 Kopie auf Mikrofilm, 1 von irgend jemand anderem unterzeichnete Kopie, und 1 nichtspezifiziertes Dokument.
Im Archiv des Friedenspalastes in Den Haag gibt es - wenn überhaupt
- nur wenige deutsche Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag besitzt
viele "Erklärungen" oder eidesstattliche Erklärungen, die nach
dem Krieg abgegeben wurden; man besitzt das Protokoll der Kommission des
Militärgerichtshofs, und viel wertvolles Material der Verteidigung.
Man hat die angebliche "Seife aus Menschenfett", die nie gerichtlich geprüft
worden ist, wie auch das "Originalrezept für die Herstellung von Seife
aus Menschenfett" (Dokument UdSSR-196), das eine Fälschung ist, aber
anscheinend keine deutschen Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag
besitzt negative Ablichtungen von diesen Dokumenten, auf außerordentlich
sprödem Papier, das mit Drahtklammern zusammengeheftet ist. Um die
Dokumente zu photokopieren, muß man zuerst die Drahtklammern entfernen.
Nachher müssen die Dokumente nochmals mit Drahtklammern zusammengeheftet
werden, was bekanntlich mehr Löcher macht. Die meisten dieser Dokumente
sind bemerkenswert selten abgelichtet worden. Beamte in Den
Haag sagen, daß sehr wenige Besucher diese Dokumente sehen wollen.
"Zitiert" aber werden sie immer wieder.
Die "National Archives" in Washington (siehe Telford Taylor: "Use of Captured German and Related Documents, A National Archive Conference") behaupten, die Originaldokumente seien in Den Haag. Den Haag behauptet, die Originaldokumente seien in den "National Archives".
Das Stadtarchiv in Nürnberg und das Bundesarchiv in Koblenz besitzen
auch keine Originaldokumente. Beide behaupten, die Originaldokumente seien
in Washington! Da die Originaldokumente in den meisten Fällen nur
"Kopien" sind, gibt es oft keine
Beweise dafür, daß die betreffenden Dokumente je existiert
haben.
Hauptankläger Robert Jackson leitete schamlos den Prozeß mit Zitaten aus folgenden gefälschten oder sonst wertlosen Dokumenten ein: 1947 PS; 1721-PS, 1014-PS, 81-PS, 212-PS u.a.m. (II 120-142 [141-168]).
1947-PS soll die "Kopie" einer "Übersetzung" eines Briefes vom General Fritsch an die Baronessin von Schutzbar-Milchling sein. Später unterschrieb die Baronessin eine eidesstattliche Erklärung, in der sie behauptete, den betreffenden Brief nie empfangen zu haben (XXI 381 [420-421]).
Der gefälschte "Brief" von General Fritsch an die Baronessin von Schutzbar-Milchling wurde noch während des Prozesses vom Gerichtshof selbst als Fälschung erkannt und wurde nicht in die Dokumentenbände aufgenommen, wo er sonst bei XXVIII 44 hätte erscheinen müssen. Jackson wurde jedoch nicht vom Gericht ermahnt (XXI 380 [420]).
Anscheinend haben die übereifrigen Amerikaner 15 solche "Übersetzungen" gefälscht. Die "Originaldokumente" sind nachher alle auf rätselhafte Weise verschwunden (siehe Taylor, "Captured Documents").
1721-PS ist eine Fälschung, in der ein SA-Mann einen Brief an sich
selbst schreibt, in dem er berichtet, auf welche Art und Weise er jetzt
einen Befehl ausführen wolle, den er im Brief wörtlich zitiert.
Handgeschriebene Markierungen auf Seite 2 und 3 sind offenbare Fälschungen
von Markierungen auf Seite 1 (XXI 137-141 [157-161]; 195-198 [219-224];
425 [470]; XXII 147-150 [169-172]; siehe auch "Testimony Before the Commission",
Fuß, am 25. April, und Lucke, am 7. Mai 1946). Die "National Archives"
besitzen eine Positivablichtung von 1721-PS, während der Friedenspalast
eine Negativ
ablichtung hat. Das "Originaldokument" ist eine "Photokopie" (XXVII
485).
1014-PS ist eine falsche "Hitlerrede" auf Papier ohne Briefkopf, Unterschrift, Stempel, usw., geschrieben von einem Unbekannten. Das Dokument trägt die Überschrift "Zweite Rede", obwohl es bekannt ist, daß Hitler an diesem Tag nur eine einzige Rede gehalten hat. Es gibt 4 Versionen von dieser Rede. 3 davon sind Fälschungen: 1014-PS, 798-PS, L-3, nur eine authentisch, Ra-27 (XVII 406-408 [445-447]; XVIII 390 402 [426-439]).
Die dritte Fälschung, Dokument L-3, trägt den Stempel eines FBI-Labors und wurde nicht einmal als Beweis zugelassen (II 286 [320-321]); 250 Kopien davon wurden aber als echt an die Presse verteilt (II 286 293 [320-328]).
Dieses Dokument wurde von A.J.P. Taylor auf Seite 254 von "The Origins of the Second World War", Fawcett Paperbacks, 2nd edition, with Answer to his Critics") zitiert, der seine Quelle als "German Foreign Policy, Series D vii, No. 192 und 193" angibt.
L-3 ist die Quelle vieler Hitler zugeschriebener Zitate, insbesondere "Wer erinnert sich heute an das Schicksal der Armenier", und "Unsere Feinde
sind kleine Würme. Ich habe sie in München gesehen". Der angebliche
Hitler vergleicht sich selbst mit Djengis Khan und kündigt an, er
werde die Polen ausrotten und vor den Photographen Chamberlain in den Unterleib
treten. Das Dokument scheint auf derselben Schreibmaschine gebastelt worden
zu sein wie viele andere Nürnbergdokumente,
einschließlich der 2 anderen Fassungen derselben Rede. Diese
Schreibmaschine war wahrscheinlich eine Martin aus den Triumph-Adler-Werken,
Nürnberg.
81-PS ist eine "beglaubigte Kopie" eines nicht unterzeichneten Briefes
auf ganz normalem Papier, geschrieben von einem Unbekannten. Wenn er authentisch
wäre, würde es sicht um den Entwurf eines nie abgeschickten Briefes
handelt. Immer wieder spricht man von einem "Brief" Rosenbergs, was Rosenberg
bestritt (XI 510-511 [560-561]). Dem Dokument fehlen Unterschrift, Initialen,
Aktenzeichen (eine bürokratische Angabe), und es wurde auch nicht
bei der Person gefunden, an
die es adressiert war (XVII 612 [664]). 81-PS ist eine "Photokopie" mit einer sowjetischen Aktennummer (UdSSR-353, XXV 156-161).
212-PS wurde auch von einem Unbekannten gefertigt, gänzlich auf normalem Papier, ohne irgendwelche handgeschriebene Markierungen, Datum, Anschrift, oder Stempel (III 540 [602], XXV 302-306; siehe auch Photokopien von negativen Photokopien aus Den Haag).
Dies ist leider nur typisch. Dokument 386-PS, das "Hoßbach-Protokoll", eine angebliche "Hitlerrede" von 5. November 1938, ist eine "be glaubigte Photokopie" einer Mikrofilmkopie einer neu-getippten "beglaubigten Kopie", angefertigt von einem Amerikaner, von einer neu getippten "beglaubigten Kopie", angefertigt von einem Deutschen, von den -von Hitler nie beglaubigten - handgeschriebenen Notizen, die Hoßbach 5 Tage später aus dem Gedächtnis heraus von einer Hitlerrede gemacht haben will. Es handelt sich dabei nicht um eines der schlechtesten Dokumente, sondern um eines der besten, weil wir wenigstens wissen, wer eine der "Kopien" gebastelt hat. Der Text von 386-PS ist "editiert" worden (XLII 228-230).
Mit anderen Worten bedeutet "Prozeß durch Dokumente" folgendes: A, ein völlig Unbekannter, überhört angebliche, von B gemachte, "mündliche Aussagen", und nimmt Notizen davon, oder fertigt gar ein Dokument an, in dem er diese "Aussagen" festhält. Dieses Dokument wird dann als Beweis vorgelegt, nicht gegen A, der das Dokument gefertigt hat, sondern gegen B,C,D,E, und eine ganze Reihe anderer Leute, obwohl es nichts gibt, was diese Menschen mit dem Dokument oder mit den angeblichen Aussagen in Zusammenhang bringen könnte. Es wird einfach behauptet, "B hat gesagt", "C hat getan", oder "C und D haben gewußt". Dieser Vorgang ist ein Verstoß gegen die Beweisregeln aller zivilisierten Länder. Auch werden die Dokumente nicht von Zeugen identifiziert.
Zum Fälschen von Originaldokumenten kam es im Nürnberger Prozeß selten, weil die Dokumente selbst dem Gericht nicht physisch vorgelegt wurden. Das "Originaldokument", d.h. die originale, nicht unterzeichnete "Kopie", blieb stets in einem Panzerschrank im Dokumentenzentrum verwahrt (II 195 [224], 256-258 [289-292]).
Dann wurden von der "Kopie" 2 "Photokopien" (V 21 [29]) oder, wie anderswo behauptet, 6 Photokopien gemacht (II 251-253 [284-286]); diese Kopien wurden dann dem Gerichtshof vorgelegt. Alle anderen Kopien wurden auf eine Matrize neu-getippt und vervielfältigt (IX 504 [558-559]).
Im Protokoll wird das Wort "Original" gebraucht, wenn man "Photokopie" meint (II 249-250 [283-284]; XIII 200 [223], 508 [560], 519 [573], XV 43
[53], 169 [189] 171 [191] 327 [359]), um die
"Photokopien" von den vervielfältigten Kopien zu unterscheiden
(IV 245 246 [273-274]).
"Übersetzungen" waren von allen Dokumenten schon am Anfang des Prozesses zur Verfügung, (II 159-160 [187-189], 191 [219-220], 195 [224], 215 [245], 249-250 [282-283], 277 [312], 415 [458], 437 [482-483]); die "deutschen Originaltexte" gab es aber erst frühstens 2 Monate später. Dies gilt nicht nur für die Anklageschriften und andere Schriftsätze des Gerichts, sondern für alle Dokumente. Die Verteidigung hatte vor dem 9. Januar 1946 noch keine Dokumente in deutscher Sprache erhalten (V 22-26 [31-35]).
Dokumente die allem Anschein nach auf derselben Schreibmaschine zusammengebastelt wurden, sind u.a. Dokument 3803-PS, ein "Brief" von Kaltenbrunner an den Bürgermeister von Wien, zusammen mit dem Begleitschreiben dieses selben Bürgermeisters, als er Kaltenbrunners "Brief" an den Gerichtshof sendet (XI 345-348 [381-385]). Der "Brief" von Kaltenbrunner enthält eine falsche geographische Bezeichnung (XIV 416 [458]).
KARL DÖNITZ
Dönitz wurde wegen "verbrecherischer U-Boot-Kriegsführung"
gegen die Briten eingesperrt. Im Völkerrecht ist alles eine Frage
von Vergeltung und internationalen Vereinbarungen, deren Beachtung wiederum
nur durch Vergeltung erzwungen werden kann. Im Krieg ist die beste Verteidigung
gegen irgendeine Waffe ein kräftiger Gegenangriff mit derselben Waffe.
Wegen ihrer Überlegenheit auf der See, haben die Briten in beiden
Weltkriegen Blockaden durchführen können, indem sie das sogenannte
"Navicert-System" angewendet haben. Neutrale Schiffe wurden auf hoher
See mit Gewalt aufgebracht und in einen britischen Hafen gezwungen, wo
sie nach komplizierten Formeln durchsucht wurden: wenn ein neutrales Land
mehr Nahrungsmittel, Düngemittel, Wolle, Baumwolle, Leder, Gummi,
usw. importierte, als man für notwendig für den eigenen Bedarf
hielt, ging man davon aus, daß die Differenz für den Wiederverkauf
an die Deutschen bestimmt war. Ergebnis: das Schiff wurde mit der gesamten
Ladung beschlagnahmt und versteigert (was auch ein Verstoß gegen
britische Versicherungsvereinbarungen war).
In 1918-19 wurde die Blockade nach dem Waffenstillstand acht Monate lang aufrechterhalten, um die Ratifizierung des Versailler Vertrages zu erzwingen. Hunderttausende Deutsche verhungerten nach dem Kriege, während die Diplomaten die Verhandlungen verzögerten, was ein klarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Waffenstillstands und des Völkerrechts war; mit Hitlers Worten, "das größte Wortbruch aller Zeiten". Der britische Standpunkt war, daß die Blockade selbst legal war, die Durchführung dagegen illegal; siehe z.B. 1911 Encylopaedia Britannica, "Neutrality"; 1922 Encylopaedia Britannica "Blockade", "Peace Conference". Im Pazifikkrieg gegen Japan versanken die Amerikaner "alles was sich bewegte".
Die Neutralen, einschließlich der Vereinigten Staaten, beschwerten sich über diese Verletzung ihrer Neutralität, gaben aber dann nach und fügten sich den britischen Wünschen, wobei sie nochmals ihre eigene Neutralität verletzten. Eine Nation, die mit einer Verletzung ihrer Neutralität einverstanden ist, darf als kriegsführend betrachtet werden.
Die Fünfte Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 über die Rechte von Neutralen wurde nie von den Briten ratifiziert. Trotzdem betrachteten die Briten alle Bestimmungen der Konvention als verbindlich für die Japaner und die Deutschen, obwohl eine Klausel den Vertrag außer Kraft setzt, wenn eine Macht sich am Krieg beteiligt, die den Vertrag nicht unterschrieben hat.
1939 besaßen die Deutschen nur 26 U-Boote, die im Atlantik eingesetzt werden konnten - ein Fünftel von der Stärke der französischen Flotte allein. Dazu waren die deutschen U-Boote viel kleiner als die der anderen Länder. Eine Gegenblockade gegen die Briten konnte nur durchgeführt werden, wenn man die Neutralen davor warnte, in britische Territorialgewässer zu fahren. Für die Briten, wurde dies als "Verbrechen" eingestuft.
Von diesen 26 U-Booten waren viele zu irgendeinem gegebenen Zeitpunkt reparaturbedürftig, so daß es Monate gab, in denen nur 2 oder 3 davon seetüchtig waren. Es liegt auf der Hand, daß U-Boote nicht wie Überwasserschiffe andere Schiffe aufbringen und Durchsuchungsoperationen durchführen können. Wenn ein U-Boot einmal aufgetaucht ist, ist es fast völlig wehrlos sogar gegenüber Kleinkaliberwaffen auf einem Handelsschiff, von Funk, Radar, und Flugzeugen ganz zu schweigen.
Im Nürnberger Prozeß verlangten die Briten, daß deutsche U-boote hätten auftauchen und dem Handelsschiff mitteilen müssen, daß man beabsichtige, das Schiff zu durchsuchen. Dann hätten sie warten müssen, bis das Handelsschiff die Feindseligkeiten angefangen hätte. Erst dann hätte man das Schiff versenken dürfen, vermutlich mit den Waffen auf dem U-Boot-Deck. Jetzt hätte man ferner die vielen Überlebenden an Bord des U-Boots nehmen müssen (wo sie in viel größerer Gefahr gewesen wären als in einem Rettungsboot), um sie dann so bald wie möglich ans Land zu setzen.
Wenn britische Flugzeuge auftauchten und ein U-Boot mit Überlebenden versenkten, wobei auch die Geretteten ums Leben kamen, waren diese natürlich alle von den Deutschen "ermordet" worden. Kein internationaler Vertrag verlangt eine derartige Prozedur, und kein Land hat je auf dieser Weise gekämpft. Da das Retten von Überlebenden das U Boot einsatzunfähig machte und oft den Verlust von sowohl Boot als Besatzung bedeutete, verbot Dönitz jeden Rettungsversuch. Die Briten nannten dies einen Befehl, "alle Überlebenden zu töten". Diese Anklage wurde jedoch nicht im Urteil aufrechterhalten.
Dönitz wurde auch angeklagt, das deutsche Volk zum hoffnungslosen Widerstand aufgefordert zu haben, ein auch von Winston Churchill begangenes "Verbrechen".
Dönitz erwiderte: "Es war sehr schmerzlich, daß unsere Städte noch zerbombt wurden, und daß wir durch diese Bombenangriffe und durch diesen Kampf noch Menschen verloren. Die Zahl dieser Menschen ist aber etwa 300.000 bis 400.000, wobei den Hauptanteil daran der Bombenangriff auf Dresden trägt, der militärisch nicht zu verstehen ist und nicht vorauszusehen war. Diese Zahl ist verhältnismäßig gering gegenüber den Millionen von deutschen Menschen, die wir im Osten verloren hätten an Soldaten und Bevölkerung, wenn wir im Winter kapituliert hätten." (XIII 247-406 [276-449]; XVIII 312-372 [342 406]).
HANS FRANK
Frank wurde angeklagt, in einem 12.000 Seiten langen, sein "Tagebuch" genannten Dokument Hunderte von anti-semitischen Bemerkungen gemacht zu haben. Das "Tagebuch" umfaßt aber nur eine einzige von Frank unterzeichnete Seite. Darüber hinaus enthält es aber Hunderte von humanitären Bemerkungen, die ignoriert wurden (XII 115-156 [129 173]). Die anti-semitischen Aussagen wurden von den Russen ausgewählt, in einem kurzem Dokument aufgeschrieben, und dem Gerichtshof als Dokument 2233-PS vorgelegt, das immer als "Franks Tagebuch" bezeichnet wird.
Das tatsächliche "Tagebuch" von 12.000 Seiten besteht aus Zusammenfassungen (nicht wörtlich aufgenommenen Protokollen oder stenographischen Notizen) von Konferenzen in denen 5 oder 6 Personen in größter Verwirrung oft gleichzeitig sprachen. Es war daher nicht klar an wen welche Äußerungen zurückzuführen waren (XII 86 [97-98]).
Frank gab sein "Tagebuch" an die Amerikaner in dem Glauben, daß es ihn entlasten würde: er hatte in öffentlichen Reden gegen Hitlers Rechtsbrüche protestiert, was mit großem persönlichem Risiko verbunden war, und er hatte vierzehnmal versucht zurückzutreten (XII 2 114 [8-128]; XVIII 129-163 [144-181]).
Frank wurde davon überzeugt, daß deutsche Greueltaten stattgefunden hatten, nachdem er "in der Auslandspresse" vom sowjetischen Majdanek Prozeß gelesen hatte (XII 35 [43]). Auschwitz lag nicht in dem von Frank kontrollierten Gebiet.
Frank sah es als seine Aufgabe, in einem nationalsozialistischen Staat eine unabhängige Justiz zu schaffen, eine Aufgabe, die er unmöglich fand. In einer Rede vom 19. November 1941, sagte Frank: "Das Recht kann man nicht zum Handelsobjekt degradieren; man kann es nicht verkaufen, es ist da, oder es ist nicht da. Das Recht ist keine Börsenware. Wenn das Recht nicht gestützt wird, dann verliert der Staat den moralischen Halt, dann sinkt man in den Abgrund der Nacht und des Grauens".
Hitlers Rechtsbrüche schlossen nie das Erlassen eines "ex-post facto Gesetzes" ein; in 3 Fällen wurden Strafen aber rückwirkend erhöht (XVII 504 [547]).
Franks angeblicher Raub von Kunstschätzen wird zusammen mit dem von Rosenberg besprochen.
WILHELM FRICK
Frick wurde wegen angeblicher "Germanisierung" von den Einwohnern von
Posen, Danzig, Westpreußen, Eupen, Malmedy, dem Sudetenland, dem
Memelland, und ústerreich (!) erhängt. Mit der Ausnahme von
ústerreich waren alle diese Gebiete durch den Versailler Vertrag
von Deutschland abgetrennte ehemalige Teile des preußischen Staates.
Malmedy ist ein französischsprachiges Gebiet; alle andere sind deutschsprachige
Gebiete. ústerreich war nicht in der Lage, nach 1919 als eine
wirtschaftlich unabhängige Einheit zu überleben, und hatte
verlangt, durch eine Volksabstimmung mit Deutschland zusammengeschlossen
zu werden. Die demokratischen, alliierten Siegermächte antworteten
mit der Drohung, die Zufuhr von Nahrungsmitteln abzuschneiden (XVIII 55
[66], XIX 360 [397]).
Ein anderes, angeblich von Frick begangenes Verbrechen war die Tötung von 275.000 Schwachsinnigen, die ihm in dem "Bericht" einer tschechischen (kommunistischen) "Kriegsverbrechenskommission" zur Last gelegt wurde.
Wie Göring wurde Frick angeklagt, für das Bestehen der KZs
verantwortlich zu sein. In seiner Verteidigung wurde darauf hingewiesen,
daß es schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung sowohl
in Deutschland als auch in Österreich die "Schutzhaft" gegeben hatte.
In ústerreich wurde sie "Anhaltehaft" genannt und bildete die Rechtsgrundlage
dafür, Tausende von Nationalsozialisten einzukerkern (XXI 518-521
[572-576]). "Schutzhaft" besteht in Deutschland auch heute noch, wo sie
"U-haft" genannt wird.
Im Urteil einer der wichtigsten Dachau-Prozesse ("Trial of Martin Gottfried Weiss and Thirty Nine Others, "Law Reports of Trials of War Criminals", Band XI, S. 15, veröffentlicht von den Vereinigten Nationen), findet man folgenden Satz:
"Im Fall des Konzentrationslagers Mauthausen... waren die Tatsachen
grundsätzlich dieselben, obwohl die Verlustziffern viel höher
lagen, weil Massentötungen in einer Gaskammer durchgeführt wurden..."
Heißt das etwa, daß man zugibt, daß es in Dachau nie eine Gaskammer gab? Jedenfalls bestätigen die "Law Reports of Trials of War Criminals", daß kein Dachau-Prozeß je die Existenz einer "Gaskammer in Dachau" bewiesen hat.
Im Nürnberger Prozeß wurde "eine beglaubigte Kopie" des Urteils im "Trial of Martin Gottfried Weiss and Thirty Nine Others", in dem dieser Satz fehlte, dem Tribunal als Dokument 3590-PS (V 199 [228]) vorgelegt, zusammen mit 3 anderen Dokumenten, die "Massenvergasungen in Dachau" beweisen sollten (Dokument 3249-PS, V 172-173 [198], XXXII 60; Dokument 2430-PS, XXX 470; und 159-L, XXXVII 621).
Frick wurde von Dr. Franz Blaha, einem Zeugen, der das Gutachten "Massenvergasungen in Dachau" unterschrieben hatte (Dokument 3249 PS, geschrieben von Lt. Daniel L. Margolies, der auch an der Fälschung von 3 Hitlerreden beteiligt war, XIV 65 [77]) angeklagt, Dachau besucht zu haben. Frick bestritt dies und bat, als Zeugen vernommen zu werden, um zu seiner Verteidigung aussagen zu können und mit Blaha konfrontiert zu werden.
Dies wurde ihm verweigert. Anscheinend gab Frick auf. Er sagte nie aus. Die Schlußrede seines Verteidigers ist in Band XVIII, Seite 164-189 [182-211] abgedruckt.
Der Zeuge, Dr. Franz Blaha, ein Kommunist, war 1961 Vorsitzender des Internationalen Dachauverbandes, und behauptete dann immer noch, er habe in Dachau Massenvergasungen gesehen und Hosen und andere Lederwaren aus Menschenhaut hergestellt.
Der Prozeß von Martin Gottfried Weiss liegt auf 6 Mikrofilmrollen vor (M1174, National Archives). Die ersten "Gaskammerbeweisstücke" (Bericht, Skizze, Brausebaddüse, Rolle 1), wurden dem Dachau-Gericht nie vorgelegt, und sind nicht mehr unter den endgültigen Beweisstücken für den Prozeß zu finden (Rolle 4). Das Protokoll (Rolle 2 & 3) erwähnt kein einziges Mal irgendeine Gaskammer in Dachau, außer in einigen Sätzen in der Aussage von Dr. Blaha (Band 1, S. 166, 169). Die angebliche "Menschenhaut" stammte von Maulwürfen (Band 4, S. 450,462,464).
HANS FRITZSCHE
Fritzsche kam durch einen an ihn geschriebenen Brief zu der Überzeugung, daß es in Rußland Massentötungen gegeben hatte. Er versuchte dies nachzuprüfen, konnte aber keine Beweise dafür finden (XVII 172-175 [191-195]).
Fritzsche ist ein wichtiger Zeuge, da in seinem Fall vom Gerichtshof zugegeben wurde, daß ausländische Zeitungen viele "falsche Nachrichten" über Deutschland verbreitet hatten (XVII 175-176 [194 196]; siehe auch XVII 22-24 [30-33]). Trotzdem hatten eben dieselben Zeitungsartikel und Runkfunkberichte die "allgemein bekannten Tatsachen" geschaffen, für die es laut den Beweisregeln des Gerichtshofs keiner Beweise bedurfte (Artikel 21 von den Beweisregeln, I 15 [16], II 246 [279]).
Fritzsches Verteidigung wies darauf hin, daß es keine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Regelung und Begrenzung von Propaganda oder Greueltatgeschichten - wahre oder falsche - gebe. Nur ein einziges nationales Gesetz eines einzigen Staates (der Schweiz) verbiete es, ausländische Staatsoberhäupter zu beleidigen. Daß Fritzsche keines Verbrechens schuldig sein konnte, war im Nürnberger Prozeß unerheblich. Man betrachtete es als unerwünscht, einen "Prozeß" zu führen, in dem alle Angeklagten für schuldig befunden würden. Im Kuhhandel, der dem Urteil vorausging, wurde vereinbart, daß Fritzsche freigesprochen werden sollte (XVII 135-261 [152-286]; XIX 312-352 [345-388]).
WALTER FUNK
Funk war klassischer Pianist und stammte aus einer sehr respektierten Künstlerfamilie. Zur Zeit des Prozesses war er seit 25 Jahren verheiratet und ehemaliger Finanzredakteur. Wie die meisten anderen Angeklagten wurde Funk beschuldigt, "unmoralische Handlungen" begangen zu haben, indem er z.B. Geburtstagsgeschenke von Hitler angenommen habe und damit "bereitwillige Teilnahme am gemeinsamen Plan" bewiesen hätte. (Natürlich können solche Handlungen nicht verboten sein!).
Funk behauptete, daß die Briten und die Polen konspiriert hätten, um Deutschland zum Krieg zu provozieren, weil sie geglaubt hätten, daß die Generäle dann Hitler stürzen würden. (XIII 111-112 [125-126]).
Funk wurde auch beschuldigt, in geheimer Absprache mit der SS veranlaßt zu haben, daß Insassen der Konzentrationslager getötet worden seien, damit mit ihrem Zahngold der Kriegseinsatz habe finanziert werden können. Das Zahngold war angeblich in einem Keller der Reichsbank zusammen mit Rasierutensilien, Füllfederhältern, großen Weckern und anderem mehr oder weniger wertlosem Plunder aufbewahrt worden. Vergessen war die Zeugenaussage von Rudolf Höß, daß die Zähne schon in Auschwitz eingeschmolzen worden seien (XI 417 [460]).
Funk sagte aus, daß die Menge und die Art der Diebesbeute "absurd" seien, und wies darauf hin, daß die SS als Zollpolizei gedient habe, und daß ihr die Überwachung der Devisenkontrollregelungen unterstellt gewesen sei, die es u.a. Privaten untersagten, Gold, Silber, und ausländische Währung zu besitzen. Es sei ganz normal gewesen, daß die SS große Mengen von Wertsachen beschlagnahmt habe. Die SS, als Regierungsbehörde, habe natürlich Finanzkonten besessen, und solche Konten hätten natürlich auch Wertsachendepots umfaßt. Private Bürger hätten auch Wertsachen in denselben Tresoren aufbewahrt als die SS; die Reichsbank habe keinen Zugang zu diesen Tresoren gehabt, weil es sich um private Sicherungsdepots gehandelt habe.
Mit den zunehmenden Bombenangriffen, seien immer mehr Wertsachen von ganz normalen deutschen Bürgern in den Tresoren aufbewahrt worden. Nach einem besonders kräftigen Angriff auf die Reichsbank, seien die Wertsachen zuletzt in eine Kaliummine nach Thüringen gebracht worden. Dort seien die Wertsachen von den Amerikanern gefunden worden, die davon einen gefälschten Film gemacht hätten.
Funk und sein Rechtsanwalt bewiesen durch einen Zeugen der Anklage in den wohl intelligentesten Kreuzverhören und Zeugenaussagen des ganzen Prozesses, daß der Film tatsächlich eine Fälschung war (XIII 169 [189 190], 203-204 [227-228], 562-576 [619-636]; XXI 233-245 [262-275]).
Kurzen Prozeß wurde auch mit der lächerlichen Erklärung Oswald Pohls gemacht, Dokument 4045 PS. In dieser Erklärung wurde Funk angeklagt, bei einer Abendgesellschaft in Anwesenheit von Dutzenden von Leuten einschließlich Kellnern - die Anwendung vom Zahngold toter Juden zur Finanzierung des Kriegseinsatzes diskutiert zu haben (XVIII 220-263 [245-291]). Diese Erklärung wurde auf deutsch geschrieben und von Robert Kempner als Zeugen unterschrieben. Pohl wurde später für schuldig gefunden, in Treblinka Opfer in 10 "Dampfkammern" zu Tode "gedampft" und aus ihrem Haar Türmatten hergestellt zu haben (NMT IV 1119-1152) (Vierter Militärgerichtshof, Nürnberg).
Wie die anderen Angeklagten im Nürnberger Prozeß glaubte Funk auch, daß Verbrechen vorgekommen waren, behauptete aber, er habe nichts davon gewußt. Sein Glaube daran ist aber an sich kein Beweis dafür, daß solche Verbrechen tatsächlich stattgefunden haben.
KURT GERSTEIN
Kurt Gerstein wird oft als "Holocaust-Zeuge" bezeichnet. Dies ist aber
nicht korrekt. Unter "Zeugen" versteht man im allgemeinen eine Person,
die etwas gesehen hat und die vor Gericht erscheint, um darüber auszusagen.
Dies hat Gerstein nicht getan. Gerstein war nicht vereidigt und erschien
nicht vor Gericht. Er trat nur als ein Name am Ende einer mit Schreibmaschine
auf französisch gefertigten "Erklärung" auf, die er vielleicht
geschrieben hat - oder vielleicht auch nicht. (Dokument 1553 PS, im
ersten Nürnberger Prozeß zurückgewiesen).
Nach einer der Überlieferungen über Gerstein soll er die Erklärung
im Cherche Midi-Gefängnis in Frankreich geschrieben haben; unmittelbar
nachher soll er dann Selbstmord begangen haben. Die Leiche ist aber sofort
auf ganz mysteriöse Weise
spurlos verschwunden.
Die "Gerstein Erklärung", eine von 6 verschiedenen Ausgaben, wurde in Nürnberg aus rein technischen Gründen abgelehnt, d.h. irgendein Eid war nicht richtig geschworen worden (IMT VI 333-334 [371-372], 362 363 [398-399]).
Sie wurde im Pohl-Prozeß wiederbelebt (NMT IV 1119-1152), zusammen mit den 10 "Dampfkammern" in Treblinka (3311-PS).
Es ist viel wahrscheinlicher, daß die Erklärung von einem
deutsch jüdischen Vernehmungsbeamten und "Dolmetscher" auf französisch
geschrieben wurde, und daß einige der Widersprüche (wie z.B.
daß es im August Winter ist, oder daß er in einem Satz mit
dem Wagen fährt und im unmittelbar folgenden Satz mit dem Zug) auf
eine fehlerhafte Übertragung der Vernehmungsnotizen in die Form einer
Erklärung zurückzuführen sind. In den Prozessen gegen die
kleineren Kriegsverbrecher und in japanischen Kriegsverbrecherprozessen
kommen solche "Erklärungen" nicht-vereidigter "Zeugen" ziemlich häufig
vor, da man davon ausging, daß solche Erklärungen zwar weniger
"Gewicht" besaßen als eidesstattliche Erklärungen, aber dennoch
einen "Wahrscheinlichkeitswert" hatten. Es ist auch möglich, daß
Gerstein an Verletzungen gestorben ist, die ihm während der Vernehmungen
zugefügt wurden; oder vielleicht hat er sich am Farbband der Schreibmaschine
aufgehängt. Wir wissen es nicht
-niemand scheint es zu wissen.
Dieses Dokument wurde später im Prozeß gegen Oswald Pohl ausführlich zitiert, wo "bewiesen" wurde, daß man in Treblinka 10 "Gaskammern" und 10 "Dampfkammern" besaß, gleichzeitig.
G.M. GILBERT
Einer der berühmtesten Berichte über das Verhalten und die Psyche der Angeklagten im Nürnberger Prozeß ist das Buch "Nuremberg Diary" des deutschgeborenen Psychologen G.M. Gilbert. Das meiste Material des Buches besteht aus angeblichen Unterhaltungen der Angeklagten bzw. anderer Personen mit Gilbert, sowie aus Gesprächen der Angeklagten unter sich (!); dies alles soll Gilbert nachher aus dem Gedächtnis niedergeschrieben haben.
Ein Vergleich der angeblichen "Unterhaltungen" mit dem Protokoll vom Nürnberger Prozeß macht es deutlich, daß die Angeklagten nicht in dem Stil gesprochen haben, den ihnen Gilbert zugeschrieben hat. Gilbert nahm keine Notizen; keine Zeugen waren anwesend.
Wer glaubt, daß die Dokumente 1014-PS, 798-PS und L-3"Hitlerreden" sind, mindestens im Vergleich mit Dokument Ra-27, darf weiterhin glauben, daß Gilberts Buch "Äußerungen der Angeklagten im Nürnberger Prozeß" enthält. Natürlich schließt das nicht aus, daß die Angeklagten sich sinngemäß in etwa so ähnlich geäußert haben könnten, wie aus Gilberts "Erinnerung" hervorgeht.
Gilbert glaubte, daß die Angeklagten Millionen von Juden vergast hätten. Wenn sie deswegen keine Schuldgefühle zeigten, sei das der Beweis, daß sie "schizoid" seien.
Es ist offensichtlich, daß eine solche Einstellung seinerseits
sein Wahrnehmungsvermögen und sein Gedächtnis beeinflußt
haben muß, auch wenn er die Wahrheit so wiedergegeben hat, wie er
sich daran erinnert. Wenn er gelogen hat, wäre er bestimmt nicht der
einzige "Amerikaner", der beim Nürnberger Prozeß das getan hat.
Telford Taylor, z.B., war schlichtweg unfähig, die einfachsten Äußerungen
wahrheitsgemäß zu wiederholen (siehe XX 626 [681-682]), die
Äußerungen von General von
Manstein, verglichen mit Taylors "Zitate" von Manstein, XXII 276 [315]).
Gilberts Unehrlichkeit wird am besten durch die Eintragung für den 14. Dezember 1945 belegt: "Major Walsh fuhr fort, dokumentarische Beweise für die Ausrottung von Juden in Treblinka und Auschwitz vorzutragen. In einem polnischen Dokument hieß es: 'Alle Opfer mußten sich Kleider und Schuhe ausziehen; die Sachen wurden später gesammelt; nachher wurden alle Opfer, Frauen und Kinder zuerst, in die Todeskammern getrieben... Kleinkinder wurden ganz einfach hineingeworfen" (S. 69, 1. Ausgabe).
Natürlich ist der "dokumentarische Beweis" nichts als ein kommunistischer "Bericht über Kriegsverbrechen", und die "Todeskammern" sind, natürlich, keine Gaskammern, sondern "Dampfkammern" (III 567-568 [632-633]).
HERMANN GÖRING
Göring wurde angeklagt, das KZ-System geschaffen und einen "Angriffskrieg"
gegen Polen angestiftet zu haben. Görings Verteidigung war, daß
Deutschland ein souveräner Staat gewesen sei, den alle Regierungen
der Welt anerkannt hätten (XXI 580-581 [638-639]); Hitler sei legal
gewählt worden; jede Regierung sei berechtigt, Gesetze zu machen und
seine Angelegenheiten so zu gestalten, wie sie es für richtig halte;
General von Schleicher habe ohne die Unterstützung der Nationalsozialisten
versucht, gesetz- und verfassungswidrig zu regieren; Deutschland sei 1933
am Rand eines Bürgerkriegs
gewesen; KZs seien im Burenkrieg von den Briten erfunden worden; *
--
* Anmerkung des Verfassers Tatsächlich wurden KZs während
der französischen Revolution erfunden, um die Bauern der Vendee einzukerkern.
Es handelte sich um eine ganz "demokratische" Einrichtung.
--
Internierungen von feindlichen Staatsbürgern und politischen Gegnern
sei während des Zweiten
Weltkriegs von sowohl Amerika als Großbritannien durchgeführt
worden.
Der Befehl, die KZs zu schaffen, war ohne jeden Zweifel legal und stützte sich auf eine Notstandsklausel der Weimarer Verfassung. Er war auch von Hindenburg unterzeichnet worden (Reichspräsidentenerlaß vom 28. Februar 1933), gemäß Artikel 48, Absatz 2, der Weimarer Verfassung (XVII 535 [581], XIX 357 [394]).
Wie aus einem von der Anklage vorgelegten Dokument, Dokument R-129 (III 506 [565-566]), hervorgeht, gab es 1939 insgesamt 21.400 Insassen in allen deutschen KZs; gleichzeitig saßen 300.000 Personen in den gewöhnlichen Justizvollzugsanstalten (XVII 535-536 [581-582], XX 159 [178]).
Ein Jahr nach dem Kriege waren 300.000 Deutsche gemäß alliierten Vereinbarungen über die "automatische Verhaftung" in alliierten Gefangenenlagern eingesperrt (vgl. z.B. Punkt B-5 der Gemeinsamen Erklärung von Potsdam) (XVIII 52 [62]).
Die Mehrheit der Gefangenen in deutschen KZs waren Kommunisten oder gewöhnliche Verbrecher (XVII 535-536 [581-582], XXI 516-521 [570-576], 607-614 [677-685]).
Während des Krieges wurde das Lagersystem wegen der Blockade ausgebaut, damit man die Arbeitskraft von feindlichen Ausländern, Verbrechern, Zeugen Jehovas, und Kommunisten ausnutzen könnte. Es wurde darauf hingewiesen, daß auch Amerika 11.000 Zeugen Jehovas eingesperrt habe (XI 513 [563]).
Großbritannien hat beide Weltkriege unter Verletzung des Völkerrechts ausgefochten, indem sowohl Deutschland als auch alle besetzten Gebiete durch Blockade buchstäblich in die Hungersnot getrieben wurden (XIII 445-450 [492-497]; XVIII 334-335 [365-367]). Diese Verhältnisse machten es notwendig, in den besetzten Gebieten Requisitionen und arbeitspflicht durchzuführen, was laut Artikel 52 der 4. Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 legal war. Aus diesem Grund waren auch die ausländischen Arbeitnehmer glücklich, in Deutschland arbeiten zu dürfen und Geld an ihre Familien in der Heimat überweisen zu können (insgesamt zwischen zwei und drei Milliarden Reichsmark während des Krieges).
Die "Sklaven" zahlten von ihrem Lohn deutsche Steuern, und konnten mit Geldstrafen bestraft werden, die einen Wochenlohn nicht übersteigen konnten (V 509 [571]). Bei groben Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin konnten sie für höchstens 56 Tage in ein Arbeitslager geschickt werden (aber nicht in ein KZ) (XXI 521 [575-576]). Es war strengstens verboten, sie zu prügeln oder mißhandeln.
Kriegsgefangene konnten sich freiwillig zur Arbeit in der Industrie melden und wurden dann aus dem Kriegsgefangenenlager entlassen; in diesem Fall wurden sie genau wie alle anderen Industriearbeiter behandelt (XVIII 496-498 [542-544]), verloren aber den Schutz unter der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen. Sie konnten nicht zu diesem Schritt gezwungen werden.
Die Vichy-Regierung in Frankreich erlangte die Freilassung und sofortige
Heimkehr von 1 Kriegsgefangenen für jede 3 Arbeiter, die nach Deutschland
geschickt wurden, um dort vertraglich für mindestens 6 Monate zu arbeiten
(XVIII 497 [543]). Es wäre formell auch nicht möglich gewesen,
die Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen zu
verletzen, indem man etwa Gefangene mit französischer, belgischer
oder holländischer Staatsangehörigkeit gezwungen hätte,
an
Feindseligkeiten gegen ihre eigenen Heimatländer teilzunehmen,
da ihre eigenen Heimatländer nicht mehr gegen Deutschland kämpften
(XVIII 472-473 [516].
Was den Angriff gegen Polen betrifft, gab es die polnische Krise schon seit mehr als einem Jahr vor dem Molotov-Ribbentrop Pakt und den deutschen und sowjetischen Angriffen. Während dieser ganzen Zeit verlangten die Polen zu keinem Zeitpunkt die Einberufung eines neutralen internationalen Schiedsgerichts, appellierten sie nie an den Völkerbund -weil sie keine gerechte Lösung wünschten. Die Polen begnügten sich damit, weiterhin die von ihnen eingegangenen internationalen Vereinbarungen zu verletzen, indem sie polnische Staatsbürger deutscher Herkunft sowohl als auch viele Hunderttausende Juden vertrieben (XVI 275 [304]).
Die Masseneinwanderung polnischer Juden nach Deutschland sei die unmittelbare Ursache für den deutschen Antisemitismus gewesen, behaupteten viele Angeklagte und Zeugen der Verteidigung (XXI 134-135 [155]; XXII 148 [169]). Polnische Juden seien in viele Finanzskandale und Betrügereien verwickelt gewesen, z.B. in die Barmat Kutitska-Affäre (XXI 569 [627]).
Was eine "Anstiftung zur völkerrechtswidrigen Kriegsführung" anbelangt, waren es natürlich die Briten, die mit ihren massiven Bombenangriffen gegen die Zivilbevölkerung das Kriegsrecht verletzten. Deutsche Soldaten gingen mit ausführlichen, gedruckten Anweisungen in den Kampf: Privatbesitz müsse respektiert werden; Gefangene müßten human behandelt werden, Frauen müßten respektiert werden, usw. (IX 57-58 [68-69], 86 [100-101], XVII 516 [560]).
Vor den deutschen Kriegsgerichten wurden zahlreiche Prozesse gegen Angehörige der eigenen Streitkräfte geführt, die wegen Vergewaltigung oder Plünderung angeklagt wurden, auch wenn es sich dabei manchmal um sehr geringe Sachwerte ging. Es kam dabei zu vielen Todesurteilen (XVIII 368 [401-402], XXI 390 [431], XXII 78 [92]).
Die Beschlagnahme von staatlichem Besitz war nach der Haager Konvention legal. Die Sowjetunion hatte außerdem diese Konvention nicht unterzeichnet. Im Übrigen gab es in den kommunistischen Staaten keinen Privatbesitz. Göring sagte, er sei in Rußland gewesen und habe gesehen, daß die Leute da nichts hätten, was man hätte stehlen können (IX 349-351 [390-393]).
Außerdem taten die Alliierten zur Zeit des Prozesses genau das, was sie den Deutschen zum Vorwurf machten (XXI 526 [581]; XXII 366-367 [418-420]).
Göring wies die Anklage wegen "medizinischer Versuche in Druckkammern" entschieden zurück, indem er darauf hinwies, daß jeder Pilot seine körperlichen Reaktionen auf Höhenflüge auf die Probe stellen müsse; es gebe nichts Ungewöhnliches oder Unheimliches an einer sogenannten "Druckkammer" (XXI 304-310 [337-344]). Die Amerikaner führten sogar während des Nürnberger Prozesses medizinische Experimente mit tödlichem Ausgang aus (XIX 90-92 [102 104]; siehe auch XXI 356, 370 [393, 409]).
Ironischerweise wurde behauptet, ein "Verteidigungskrieg" schließe auch Präventivangriffe (XXII 448 [508]) ein, so wie auch Angriffe, um Bürger anderer Staaten gegen ihre eigene Regierung zu verteidigen (XIX 472 [527]; XXII 37 [49]) - außer wenn es die Deutschen taten (X 456 [513]). Einwände, daß die Deutschen genau das getan hatten, wurden außer Acht gelassen.
Die Sowjets hatten 10.000 Panzer und 150 Divisionen längs der ostpolnischen
Grenze konzentriert; dazu hatten sie die Zahl der Flughäfen im sowjetischen
Teil von Polen von 20 auf 100 vermehrt. Man hat später detaillierte
Landkarten gefunden, die für reine Verteidigungszwecke nicht erforderlich
gewesen wären. Man hat es in Deutschland für selbstmörderisch
gehalten, auf einen sowjetischen Angriff auf die úlfelder von Rumänien
oder die Kohlengebiete von Schlesien zu warten (XIX 13-16
[20-23], XX 578 [630-631]; XXII 71 [85]).
Es wäre unnatürlich gewesen, wenn sich Nationen mit riesigen
Kolonialreichen (Großbritannien, Frankreich) oder Ansprüchen
auf ganze Halbkugeln (die Vereinigten Staaten) auf eine brauchbare Definition
des Wortes "Angriffskrieg" hätten einigen können. Es wurde sogar
im Urteil des Nürnberger Prozesses zugegeben, daß Begriffe wie
"Verteidigung", "Aggression", und "Verschwörung" nie definiert worden
seien (XXII 464, 467 [527, 531]). Zweifelsohne bedeutet der Begriff "Defensivkrieg"
nur soviel wie das mittelalterliche "bellum justum" (der gerechte Krieg)
- hier in der Tarnkappe des liberalistischen Kauderwelschs (IX 236-691
[268-782]; XVII 516-550 [560-597]; XXI 302-317 [335 351]).
RUDOLF HEß
Nach dem Bericht von Robert H. Jackson (zitiert von Richter Bert. A. Röling vom Tokyo Tribunal, siehe "A Treatise on International Criminal Law", vol. 1, pp. 590-608, edited by M. Cherif Bassiouni and Ved F. Nanda, Chas Thomas Publisher), hatten weder die Briten und Franzosen noch die Sowjets den Wunsch gehabt, im Nürnberger Prozeß die Deutschen der Anstiftung zum "Angriffskrieg" anzuklagen, und zwar aus einleuchtenden Gründen. Diese Anklage wurde von den Amerikanern erfunden, zum einzigen, ausdrücklichen, und zugegebenen Zweck, amerikanische Völkerrechtsverletzungen zu rechtfertigen.
Solche Verletzungen des Völkerrechts wären z.B. das Lend-Lease Programm; die Schutzbegleitung und Reparatur von britischen Kriegsschiffen schon zwei Jahre vor Pearl Harbor; die Erlaubnis der Amerikaner, daß sich britische Kriegsschiffe als amerikanische tarnen durften, als die Vereinigten Staaten noch offiziell neutral waren; die illegale Ausdehnung des Territorialgewässers auf 300 Meilen; die Besetzung von Island; die Weiterleitung an die Briten von Beobachtungen von deutschen und italienischen U-Bootbewegungen; Bomben- und Rammangriffe gegen deutsche und italienische U-Boote schon seit Juli 1941 - und andere ganz eindeutig an einen "Angriffskrieg" erinnernde Handlungen.
Das heißt, daß Heß 47 Jahre lang eingekerkert war - nicht nur wegen Handlungen, die nicht verboten waren (z.B. sein Versuch, den Krieg zu beenden, Millionen von Menschenleben zu retten und die Zerstörung Europas und des britischen Weltreiches zu vermeiden), sondern vielmehr wegen "Verbrechen", die erfunden wurden, um die Verbrechen seiner Ankläger zu tarnen.
Im Nürnberger Prozeß wurde nicht behauptet, daß sich Deutschland einer "Aggression" gegen Großbritannien und Frankreich schuldig gemacht hätte; die Frage, ob Großbritannien und Frankreich dann an einer "Aggression" gegen Deutschland schuldig gewesen seien, blieb ungeklärt (IX 473 [525]; XVII 580 [629]).
Heß wurde angeklagt, in geheimer Absprache mit Hitler versucht zu haben, Großbritannien aus dem Krieg zu locken, um es Hitler zu ermöglichen, dafür die Sowjetunion anzugreifen. Seine einzige Verteidigung war, daß seine Aktion in seinem aufrichtigen Wunsch begründet gewesen sei, den Krieg zwischen Deutschland und England zu beenden; von einem Angriff auf Rußland habe er nichts gewußt.
Das Plädoyer von Rudolf Heß' Verteidiger erscheint in Bd.
XIX, S. 353 396 [390-437]. Wenn man die letzte (und fast einzige) mündliche
Erklärung liest, die Heß jemals persönlich abgegeben hat
(XXII 368-373 [420-425]), bekommt man den Eindruck, daß Rudolf Heß
in einem Augenblick total verrückt und nur einen Moment später
genial, brillant und logisch sein konnte. Es ist durchaus möglich,
daß dieser Geisteszustand ein Ergebnis seiner englischen Gefangenschaft
war.
RUDOLF HÖß
Rudolf Höß war der Auschwitzkommandant, dessen angebliche "Geständnisse" "bewiesen" haben sollen, daß Hitler tatsächlich sechs Millionen Juden vergast hat (oder fünf Millionen, die im Nürnberger Prozeß normalerweise zitierte Zahl). Sein bekannteste Geständnis ist dasjenige, das von William L. Shirer auf S. 968-969 von "The Rise and Fall of the Third Reich" zitiert wird.
Dieses Dokument, 3868-PS, sollte in seinem Kontext gesehen werden. Die
schriftliche "ex-parte" "eidesstattliche Erklärung" (wo sich nur eine
der Parteien äußert - ohne der anderen Partei die Möglichkeit
zu geben, durch einen Kreuzverhör vertiefende Fragen zu stellen) war
ein Hauptwerkzeug der Anklage in den mittelalterlichen Hexenprozessen.
Danach verschwand dieses Instrument der Rechtspflege für mehrere Jahrhunderte,
um dann in den kommunistischen Schauprozessen und den
Kriegsverbrecherprozessen wiederaufzutauchen.
Diese Dokumente verletzen viele Standardregeln des normalen Strafprozeßverfahrens, z.B. die Regel gegen das Stellen von Suggestivfragen, die Regel gegen die Vorlage von früher verfaßten, übereinstimmenden Behauptungen (d.h., das Fabrizieren von Beweisen, indem man in verschiedenen "Dokumenten" zehnmal dieselben Behauptungen aufstellt; in modernen Strafprozessen werden solche Dokumente nur vorgelegt, wenn sie späteren Behauptungen widersprechen), das Recht des Angeklagten, mit seinem Ankläger konfrontiert zu werden, und ihm in einem Kreuzverhör Fragen zu stellen; sowohl als auch das Recht des Angeklagten, die Aussage zu verweigern, um nicht sich selbst zu belasten. Auch wären die in Kriegsverbrecherprozessen vorgelegten "Beweise" in normalen Militärprozessen nicht zulässig. Sogar 1946 wurde die Vorlage schriftlicher Erklärungen an Eides Statt durch die Anklage in Militärprozessen, wo es um die Todesstrafe ging, durch Artikel 25 von den US Articles of War verboten. Artikel 38 forderte den Gebrauch der "Federal Rules of Evidence", d.h. der normalen Bewiesregeln vor amerikanischen Bundesgerichten.
Im Nürnberger Prozeß wurde zu keinem Zeitpunkt der Anschein
vorgetäuscht, daß Höß dieses Dokument selbst geschrieben
hätte. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte es im Dokument
nicht geheißen: "Ich verstehe Englisch, so wie es im vorliegenden
Dokument geschrieben ist", sondern, "Ich habe dieses Dokument selbst geschrieben".
In den zweitrangigen Kriegsverbrecherprozessen (Hadamar, Natzweiler, usw.),
ist es völlig normal, ganze Geständnisse zu finden, die ausschließlich
in der Handschrift des Vernehmungsbeamten und auf englisch geschrieben
sind, wo dann der Gefangene selbst auf deutsch die Erklärung hinzugefügt
hat, daß dies seine eigenen Behauptungen seien, und daß er
mit der Äbersetzung ins Englische zufrieden sei!
(Dabei ist zu bedenken, daß die Englischkenntnisse der Deutschen damals generell sehr gering waren. Die meisten hatten überhaupt keine Fremdsprache gelernt. Auch im Fall Höß ist nirgendwo belegt, daß er der englischen Sprache mächtig war. Alles spricht dagegen! [Anm. des Übersetzers]).
Ein anderer Wortlaut derselben Beglaubigungsformel findet sich auf Seite 57 im Hadamarband der "War Crimes Trials" von Sir David Maxwell-Fyfe: "I certify that the above has been read to me in German, my native tongue" ["Ich erkläre, daß mir dieses Dokument in deutscher Sprache, meiner Muttersprache, vorgelesen worden ist" (auf englisch).
Angeblich wurde der Gefangene von einem Dolmetscher in Frage-und Antwortform vernommen; die Fragen wurden dann ausgelassen, und die Antworten wurden zuletzt zu einer Erklärung zusammengeflickt, normalerweise von einer anderen Person als dem Vernehmungsbeamten, der die Fragen gestellt hatte.
Zum Beispiel wurden im Belsenprozeß sämtliche Erklärungen
immer von demselben Offizier, Major Smallwood, geschrieben. In diesem Prozeß,
eine Art kombinierter Auschwitz-Belsen Prozeß, richteten die vom
Gericht ernannten britischen und frei-polnischen Pflichtverteidiger einen
völlig vernichtenden Schlag gegen die Beweise der Anklage - auch gegen
die behaupteten "Selektionen für Massenvergasungen". Ihre Argumentation
wurde aber zurückgewiesen, weil man unfreiwillig
abgegebene Erklärungen und Gerüchte in sowohl schriftlicher
als mündlicher Form für zugelassen hielt, "nicht um Unschuldige
zu verurteilen, sondern um Schuldigen für schuldig zu finden" ("Law
Reports of Trials of War Criminals", Vol. II (dieser dünne Band muß als Ganzes gelesen werden).
Nachdem der Offizier, der auf das Schreiben von Erklärungen spezialisiert
war, ein Dokument fertiggestellt hatte, wurde es
dem Gefangenen zur Unterschrift vorgelegt. Wenn die Erklärung
nicht unterschrieben wurde, wurde sie trotzdem dem Gerichtshof als Beweis
vorgelegt. Im Jargon der Kriegsverbrecherprozesse gingen Einwände
höchstens gegen ihr "Gewicht", nicht aber gegen ihre "Zulässigkeit".
Ein Beispiel für eine nicht unterschriebene Erklärung von Rudolf Höß ist Dokument NO-4498-B. Die Buchstabe B bedeutet, daß das Dokument nur eine mit der Schreibmaschine "unterschriebene" "Übersetzung" eines in der polnischen Sprache abgefaßten und angeblich von Höß unterschriebenen "Originaldokuments", Dokument NO-4498-A. Es gibt auch ein Dokument NO-4498-C, in der englischen Sprache. Die Erklärungen A und C sind nicht der Erklärung B beigelegt, die die "beglaubigte Kopie" sein soll.
Dokument 3868-PS, das von Shirer zitiert wird, wurde auf englisch dreimal unterschrieben, aber die deutsche "Übersetzung" ist nie unterschrieben worden. Das Dokument enthält eine ganz unwichtige, aber angeblich von Höß mit einem kleinen "h" versehene Änderung, und einen ganzen Satz in der Handschrift des Vernehmungsbeamten (vgl. die großen "W") ohne Paraphierung von Höß. Natürlich ist das "h" da, um zu "beweisen", daß Höß die Erklärung "gelesen und korrigiert" hat. Der Inhalt dieses handgeschriebenen Satzes wird anderswo widerlegt (XXI 529 [584]).
Wenn eine Erklärung dem Gefangenen zur Unterschrift vorgelegt wurde, wurde sie manchmal weitgehend geändert, was dazu führte, daß es von einem Dokument oft 2 oder mehr verschiedene Versionen gibt. In diesen Fällen werden die längeren Versionen "zitiert", während die kürzeren "verloren gehen". Ein Beispiel für diese Praktik ist Dokument D-288, die Erklärung von Dr. Wilhelm Jäger (siehe Albert Speer), die von William L. Shirer auf S. 948-949 zitiert wird.
Jäger sagte aus, er habe 3 oder 4 Kopien desselben Dokuments unterschrieben. Es sei aber ein viel kürzeres Dokument gewesen. Das kürzere wurde zuerst gegen den älteren Krupp vorgelegt, bevor der Prozeß gegen ihn aufgegeben wurde. Im längeren Dokument ist die Übersetzung ins Englische mit einem früheren Unterschriftsdatum versehen als das "Original". Jägers Erscheinung vor dem Gericht war eine echte Katastrophe, aber das hat man vergessen (XV 264-283 [291 312]).
Wenn der Unterzeichner einer solchen "Erklärung" erschien, um vor Gericht auszusagen, widersprach er immer der schriftlichen Erklärung die Widersprüche sind aber vergessen. Andere Zeugen, die vorher eine Erklärung unterschrieben hatten, und deren Erscheinen vor dem Gerichts hof katastrophal war, sind u.a. General Westhoff, der seiner "Erklärung", die nicht eidesstattlich war, 27mal widersprach (XI 155-189 [176 212]); und ein "Experte für die bakteriologische Kriegsführung", Schreiber, (XXI 547-562 [603-620]). Im Fall Paul Schmidt - Hitlers Dolmetscher - wurde ihm seine "Erklärung", Dokument 3308-PS, zur Unterschrift vorgelegt, als er zu krank war, um sie sorgfältig zu lesen, und er hat sie denn auch später teilweise widerrufen (X 222 [252]); die Erklärung wurde aber trotzdem gegen von Neurath gebraucht, obwohl sich Schmidt davon distanziert hatte (XVI 381 [420-421] XVII 40-41 [49-50]). Ernst Sauckel unterschrieb eine Erklärung, die vor seiner Ankunft in Nürnberg (XV 64-68 [76-80]) ausgefertigt worden war; er unterschrieb sie unter Zwang (seine Frau und seine 10 Kinder wären sonst an die Polen oder die Russen ausgeliefert worden).
Weil die Unterzeichner ganz selten (wenn überhaupt) ihre eigenen
"Erklärungen" geschrieben haben, ist es ganz natürlich, daß
man oft in verschiedenen Dokumenten identische, oder beinahe identische,
Sätze oder ganze Abschnitte findet - auch wenn die Dokumente an verschiedenen
Tagen und angeblich auch von verschiedenen Personen ausgefertigt wurden.
Als Beispiele nur die Erklärungen 3 und 5 von Blaskovitz und Halder
(Beweisstück 536-US und 537-US; Dokument UdSSR-471 und UdSSR 472
und 473; und Dokument UdSSR-264 und 272 (Erklärungen über
die Herstellung von Seife aus Menschenfett).
Andere von Höß unterzeichneten Erklärungen sind u.a. Dokument NO 1210, das zuerst auf englisch geschrieben wurde und umfangreiche Einschiebungen, Ergänzungen, und Verbesserungen enthält, darunter 2 verschiedene Entwürfe von Seite 4 und 5. Die "Erklärung" wurde später ins Deutsche übersetzt und von Höß unterzeichnet. Das heißt, daß die "Übersetzung" in Wirklichkeit das "Originaldokument" ist - und das "Originaldokument" die "Übersetzung".
Dokument 749(b)D wurde vor der Unterzeichnung durch Höß "mündlich
aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt". Die Unterschrift ist schwach
bis an die Unleserlichkeit, was auf Krankheit, Müdigkeit oder Folterung
deuten könnte. Die Folter
wird von Rupert Butler in "Legions of Death" (Hamlyn Paperbacks) beschrieben.
Das "Geständnis", das am 1. April 1946 (das Datum war wohl ein Zufall) von Sir David Maxwell-Fyfe zitiert wurde, in dem Höß die Tötung von 4 Millionen Juden gestanden haben soll (X 389 [439-440]), (statt der 2.5 Millionen vom 5. April), hat entweder nie existiert oder ist in der Zwischenzeit "verloren gegangen".
Es ist ganz einfach nicht wahr, daß die Aussagen von Höß im Nürnberger Prozeß im wesentlichen nur die Behauptungen seiner Erklärung bestätigt haben sollen; das gilt nur für seine Aussagen im Kreuzverhör des Col. John Amen von der U.S. Army.
Im Gegenteil, Höß erschien um auszusagen, und wie gewöhnlich widersprach er seiner Erklärung und sich selbst soviel er nur konnte (XI 396-422 [438-466]).
Wo die Erklärung zum Beispiel behauptet: "Wir wußten, wann die Leute tot waren, weil ihre Schreie aufhörten" (XI 416 [460]) - ganz einleuchtend eine toxikologische Unmöglichkeit - behauptet er in seiner mündlichen Aussage aber - als Antwort auf grobe, unzulässige Suggestivfragen des "Verteidigers" von Kaltenbrunner - daß die Opfer das Bewußtsein verloren hätten (XI 401 [443]), was die Frage ungeklärt ließ, genau wie er genau wissen konnte, wann die Opfer tatsächlich tot waren.
Offensichtlich vergaß er zu erwähnen, daß die Tötung von Insekten mit Zyklon 2 Tage dauerte, eine Tatsache, auf die er anderswo aufmerksam gemacht hatte (Dokument NO-036, S. 3, deutscher Text, Antwort auf Frage 25; siehe auch "Kommandant in Auschwitz", S. 155). Mit einem so langsam wirkenden Gift, wären die Leute schon erstickt, lange bevor das Gas hätte wirken können.
Höß behauptete, daß der Befehl, die europäischen Juden zu töten, mündlich (XI 398 [440]), der Befehl, die Tötungen zu verschweigen, aber schriftlich gegeben worden wäre (XI 400 [442]). Er behauptete, daß einige der Opfer in tiefen Gruben verbrannt worden wären, obwohl Auschwitz ein notorischer Sumpf war (XI 420 [464]); die Goldzähne seien auf der Stelle eingeschmolzen worden (XI 417 [460]); trotzdem hätte eine Evakuierung der Insassen, um eine Gefangennahme durch die Russen zu vermeiden, zu unnötigen Todesfällen geführt (XI 407 [449 450]); und er behauptet sogar beinahe, daß es überhaupt gar keine Tötungsprogramme gegeben habe! Dieses ist ein Zitat wert:
"Bis zum Kriegsbeginn 1939 war die Lage in den Lagern, was Verpflegung, Unterbringung und Behandlung der Häftlinge betraf, wie in jedem anderen Gefängnis oder einer Strafanstalt des Reiches auch. Die Häftlinge wurden zwar streng behandelt, aber an eine methodische Verprügelung oder schlechte Behandlung war nicht zu denken. Der Reichsführer hatte wiederholt Befehle herausgegeben, daß jeder SS Mann, der sich an einem Häftling vergreift, bestraft würde, und es sind auch verscheidentlich SS-Männer, die sich an Häftlingen vergingen, bestraft worden. Die Verpflegung und Unterkunft war zu diesem Zeitpunkt völlig denen anderer Häftlinge der Justizverwaltung gleichgestellt.
Die Unterbringung in den Lagern war in den Jahren auch noch normal; denn es gab zu der Zeit noch nicht diese Massenzuströmungen wie dann während des Krieges und bei Ausbruch des Krieges. Als der Krieg begann und Masseneinlieferungen politischer Häftlinge, und später in den besetzten Gebieten von Häftlingen der Widerstandsbewegung einsetzte[n], kamen die Baulichkeiten, die Erweiterungen der Lager nicht mehr mit der Zahl der eingelieferten Häftlinge mit. In den ersten Jahren des Krieges war dies immer noch zu überbrücken durch improvisierte Maßnahmen, später aber war dies kriegsbedingt nicht mehr möglich, da fast keinerlei Baumaterialien mehr zur Verfügung standen.
[N.B. Die Leichen wurden angeblich mit Holz als Brennmaterial verbrannt.] <...>
So trat dann der Zustand ein, daß immer mehr Häftlinge in
den Lagern nicht mehr widerstandsfähig genug waren, den nun allmählich
entstehenden Seuchen Widerstand zu bieten <...> Es war nicht so, daß
man darauf ausging, möglichst viele Tote zu haben oder Häftlinge
zu vernichten, sondern dem Reichsführer kam es immer wieder darauf
an, möglichst jede Hand für die Rüstung einsetzten zu können
<...> Diese sogenannten Mißhandlungen und Quälereien in den
Konzentrationslagern, die überall im Volk und später durch die
Häftlinge, die von der Besatzung befreit wurden, verbreitet wurden,
waren nicht, wie angenommen, Methode, sondern es waren Ausschreitungen
einzelner Führer, Unterführer und Männer, die sich an Häftlingen
vergriffen <...> Wenn irgendein Vorgang auf irgendeine Art und Weise
bekannt wurde, dann wurde der Betreffende natürlich sofort von seinem
Posten enthoben beziehungsweise an irgendeine andere Stelle versetzt, so
daß er, wenn er nicht bestraft wurde, wenn nicht genügend Beweismaterial
dafür vorlag, daß er bestraft werden konnte, so wurde er eben
an eine andere Stelle versetzt und von den Häftlingen weggenommen
<...> Die katastrophale Lage zu Ende des Krieges war dadurch hervorgerufen
worden, daß durch die Zerstörung des Bahnnetzes, durch die dauernden
Bombardierungen der Werke eine ordnungsmäßige Versorgung dieser
Massen -- ich denke an Auschwitz mit 140,000 Häftlingen -- nicht mehr
gewährleistet war, wenn auch durch improvisierte Maßnahmen,
Lastwagenkolonnen und ähnliche Dinge von den Kommandanten alles versucht
wurde, dies zu bessern; es war nicht mehr möglich. Die Zahl der Kranken
war ins Uferlose gestiegen, es gab nur noch wenige Medikamente, die Seuchen
grassierten. Die arbeitsfähigen Häftlinge wurden immer wieder
gebraucht. Es mußten sogar auf Befehl des Reichsführers Halbkranke
noch an irgendwelchen Stellen der Indu strie, wo sie noch arbeiten konnten,
verwendet werden, so daß auch dadurch alles an Raum in den Konzentrationslagern,
was überhaupt als Unterbringungsraum zur Verfügung stand, von
kranken und sterbenden Häftlingen überbelegt war <...> Es
gab zu Ende des Krieges noch 13 Konzentrationslager. Alle anderen hier
aufgezeichneten Punkte bedeuten sogenannte
Arbeitslager bei den dort vorhandenen Rüstungsbetrieben <...>
Wenn Mißhandlungen vorkamen, ich selbst habe keine von Wachmannschaften
an Häftlingen beobachtet, so war dies nur in kleinem Maß möglich,
denn es wurde von allen den lagervorgesetzten Dienststellen darauf geachtet,
daß möglichst wenige SS-Männer direkt an die Häftlinge
herankamen, denn im Laufe der Jahre hatte sich das Personal der Wachmannschaft
dermaßen verschlechtert, daß man diese Maßstäbe,
die man früher an die Lagerwachmannschaften anlegte, nicht mehr aufrechterhalten
konnte. Wir hatten Tausende von Wachmännern, die kaum deutsch konnten,
die aus aller Herren Länder als Freiwillige in die Verbände eingezogen
waren, oder es handelte sich um ältere Jahrgänge, 50-bis 60jährige
Männer, die am Dienst völlig uninteressiert waren, so daß
man als Lagerkommandant dauernd darauf zu achten hatte, daß diese
Männer auch den geringsten Anforderungen des Dienstes gerecht wurden.
Daß es darunter Elemente nun gab, die sich an Häftlingen vergriffen,
lag auf der Hand, geduldet sind sie aber nie worden. Weiter war es unmöglich,
diese Menschenmassen durch SS-Männer zu dirigieren, bei der Arbeit
oder im Lager, es mußten daher überall Häftlinge eingesetzt
werden, die die anderen Häftlinge wiederum dirigierten, zur Arbeit
anwiesen, und die Verwaltung des Lagers im Innern lag fast ausschließlich
in deren Hand. Da sind natürlich sehr viele Mißhandlungen vorgekommen,
die auch gar nicht abzustellen waren, denn des Nachts war fast überhaupt
kein SS-Angehöriger im Lager. Es durften nur bei bestimmten Vorkommnissen
SS-Männer das Lager betreten, und so waren alle Häftlinge mehr
oder weniger diesen Häftlingsvorgesetzten ausgesetzt."
Frage (von Dr. Babel, Verteidiger für die SS):
"Sie haben schon Angaben gemacht über Vorschriften, die für
die Wachmannschaften bestanden haben. Nun hat aber auch überall eine
Lagerordnung bestanden. In dieser Lagerordnung waren doch auch Strafen
vorgesehen für Häftlinge, die sich gegen die Lagerordnung verstießen.
Welche Strafen waren da vorgesehen?"
Antwort:
"Als erstes, die Überweisung in die Strafkompanie, das heißt,
strengere Arbeit und Beschränkung der Unterkunft und ähnliches;
dann Haft im Zellengebaüde, Dunkelhaft, bei ganz Widerspenstigen Fesselung,
Anbinden. Die Strafe des Anbindens wurde im Jahre 1942 oder 1943, ich kann
das nicht mehr genau sagen, vom Reichsführer verboten. Denn gab es
noch ein sogenanntes Strafstehen am Lagereingang, und als letztes Mittel
die sogenannte Prügelstrafe. Diese Prügelstrafe konnte aber kein
Kommandant selbständig verhängen, er konnte diese nur beantragen."
- Mündliche Aussagen von Rudolf Höß, am 15. April 1946 (XI 403-411 [445-454]).
Der Grund, warum Höß überhaupt ausgesagt hat, ist wahrscheinlich,
daß er seine Frau und seine 3 Kinder schützen wollte, und mit
der Aussage, daß nur 60 Personen von den Massentötungen gewußt
hätten, versucht er offensichtlich das Leben von anderen Angeklagten
zu retten. Höß versuchte, Kaltenbrunner zu retten, indem er
Eichmann und Pohl belastete, die noch nicht festgenommen worden waren.
(Für einen ähnlichen Fall, siehe die Erklärung von Heisig,
die Räder belasten sollte, XIII
460-461 [509-510]).
Höß erschien als "Zeuge der Verteidigung"; die Anklage hat selbst ihr Kreuzverhör von ihm abgebrochen (XI 418-419 [461-462]). Vielleicht hatte sie Angst, er würde die ganze Lüge platzen lassen.
Die berühmte "Autobiographie" von Höß, "Kommandant in Auschwitz", ist wahrscheinlich im Laufe der Vernehmungen in Frage-und Antwortform wie eine riesige "Erklärung" aufgestellt und erst später ausgeschrieben worden, um in seiner Handschrift kopiert zu werden, und als Dokument ist sie nicht viel besser als die anderen Erklärungen. In der deutschen Ausgabe dieses Buches kann man lesen, daß das Feuer von den Menschenverbrennungen meilenweit weg zu sehen gewesen sei (S. 160 161), den Gestank habe man meilenweit riechen können (S. 159). Jeder im ganzem Gebiet habe von den Ausrottungen gewußt (S. 159), die Opfer hätten gewußt, daß sie vergast werden sollten (S. 110, 111, 125), trotzdem habe man sie aber täuschen können (S. 123-124; siehe auch Dokument 3868-PS), seine Familie habe aber nie etwas davon gewußt (S. 129-130). Höß sei ein chronischer Alkoholiker, der Dinge "gestehe", wenn er getrunken habe (S. 95) oder gefoltert werde (S. 145).
Es stimmt nicht - wie oft behauptet wird - daß auf Seite 126 von diesem Buch steht, daß Kapos Leichen aus den Gaskammern geräumt hätten und dabei gegessen und geraucht hätten und somit keine Gasmasken getragen hätten; der Text sagt das nicht.
Robert Faurisson hat bewiesen, daß Höß tatsächlich genau diese Behauptung gemacht hat, aber nicht im Buch, sondern während einer Vernehmung. Privater Briefwechsel mit dem Verfasser. Die polnische "Übersetzung" dieses Buches, veröffentlicht vor der Veröffentlichung des deutschen "Urtextes", scheint mit dem deutschen Text übereinzustimmen; es fehlen aber Ortsnamen und Daten im polnischen Text. Wahrscheinlich wurde das Buch zuerst auf Polnisch geschrieben, und diese Einzelheiten sind dann erst später in den deutschen Text eingeschoben worden.
Die Gesamtausgabe der ungekürzten, nicht edierten Schriften von
Rudolf Höß (?) (auf polnisch) ist durch die internationale Zusammenarbeit
der Bibliotheken zu entleihen ("Wspomnienia Rudolfa Hössa, Komendanta
Obozu Oswiecimskiego").
JAPANISCHE KRIEGSVERBRECHERPROZESSE
General Yamashita
Während deutsche Angeklagte für schuldig erklärt wurden,
"Seife aus Menschenfett" hergestellt zu haben, (was noch in der 7. Ausgabe
von Oppenheim & Lauterpachts angesehenem "International Law", Band
II, S. 450, ernsthaft geglaubt wird), wurden japanische Angeklagte in mehreren
Prozessen für schuldig gefunden, "Suppe aus Menschenkörperteile" gekocht zu haben.
Dies ist kein Druckfehler ("soap/soup" [Seife/Suppe]); vielmehr wurde
es im Jahre 1948 als eine "bewiesene Tatsache" betrachtet, daß die
Japaner eine Rasse von Menschenfressern seien, denen es zwar bei Todesstrafe
verboten sei, die Leichen ihrer eigenen Toten kulinarisch zu verwerten,
die aber angeblich offiziell dazu aufgefordert worden seien, Amerikaner
aufzufressen. Amerikaner wurden gebraten serviert, beziehungsweise als
Suppe; die Japaner hätten sogar Menschen gegessen, wenn andere Lebensmittel
erhältlich gewesen seien. Das heißt, daß sich die Japaner
dem Kannibalismus aus Neigung und nicht aus Notwendigkeit zugewandt hätten.
Lieblingskörperteile des japanischen Meisterkochs seien Leber, Bauchspeicheldrüse,
und Gallenblase gewesen; Chinesen dagegen seien in Form von Pillen verschlungen
worden!
Die Prozesse, in denen dies "bewiesen" wurde, sind U.S. vs. Tachibana
Yochio und 13 andere, Mariana Islands, 2.-15. August, 1946; Commonwealth
of Australia, vs. Tazaki Takehiko, Wewak, 30. November 1945; Commonwealth
of Australia vs. Tomiyasu Tisato, Rabaul, 2. April 1946; und der komplizierteste
Kriegsverbrecherprozeß der Geschichte, der "International Military
Tribunal for the Far East" (IMTFE), persönlich überwacht von
Douglas MacArthur, der vom Mai 1946 bis Dezember
1948 andauerte (see "The Tokyo Judgement", vol. 1, S. 409-410, University
of Amsterdam Press, 1977, S. 49,674-5 vom vervielfältigten Protokoll.
Die 25 Angeklagten, die den Prozeß überlebten, wurden alle für schuldig gefunden; 7 von ihnen wurden aufgehängt.
Man hat ihnen u.a. folgende Verbrechen zur Last gelegt:
1. "Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines Angriffskrieges" gegen die Sowjetunion. Tatsächlich war es die Sowjetunion, die 2 Tage nach Hiroshima unter Verletzung eines Gewaltverzichtsvertrags Japan angegriffen hat; am selben Tag wurde das "Londoner Abkommen" unterzeichnet, nach dessen Richtlinien der Nürnberger Prozeß durchgeführt wurde.
2. "Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines Angriffskrieges" gegen Frankreich. Frankreich liegt bekanntlich in Europa.
3. "Unzulässige Seeblockade" und "wahllos Bombardierung der Zivilbevölkerung" (Prozeß gegen Shimada). D.h., was die Briten in Europa getan hatten, war ein Verbrechen, wenn es die Japaner angeblich getan hatten.
4. "Illegale Aburteilung von Kriegsverbrechern vor einem Militärgerichtshof" (Prozeß gegen Hata und Tojo; siehe auch U.S. vs. Sawada) Wahrscheinlich die ekelerregendste Anklage von allen: die Opfer waren 7 Amerikaner, die die japanische Bevölkerung wahllos bombardiert hatten, wobei 80.000 Frauen und Kinder verbrannt waren.
5. Kannibalismus. Es wurde jedoch nicht behauptet, daß die Angeklagten
persönlich irgendjemanden aufgefressen hätten.
Als Beweise dienten u.a.:
- sowjetische Berichte über Kriegsverbrechen;
- chinesische Berichte über Kriegsverbrechen;
- sowjetische Berichte, basiert auf japanischen Dokumenten, die nicht
den Berichten beigefügt wurden;
- Zusammenfassungen von Berichten über japanische militäre
Aggressionen in China (geschrieben von den Chinesen);
- 317 "Judge Advocate General War Crimes Reports" (amerikanische Berichte
über Kriegsverbrechen, totaler Umfang: 14.618 Seiten); angeblich "zitieren"
diese Berichte "erbeutete" japanische Dokumente, Tagebücher, Geständnisse
von Menschenfressern, Massentötungsverordnungen, Befehle zur "Vergasung"
von Kriegsgefangenen auf ferngelegenen tropischen Inseln, usw. Die "erbeuteten"
Dokumente wurden in keinem Fall den Berichten beigefügt. Beweise für
deren Echtheit wurden nicht benötigt.
- Erklärungen von japanischen Soldaten in Gefangenschaft in Sibirien;
- Erklärungen von japanischen Soldaten, die die Japaner als "Feinde" bezeichnen;
- Erklärungen von Offizieren der Roten Armee;
- Erklärungen von analphabetischen Ureinwohnern kleiner Südseeinseln;
- Zeitungsausschnitte. Zulässige Beweise für die Anklage,
aber gewöhnlicherweise nicht für die Verteidigung. D.h., Ereignisse
in China wurden bewiesen, indem man die Chicago Daily Tribune, die New
Orleans Times-Picayune, den Sacramento Herald, die Oakland Tribune, den
New York Herald, die New York Times, den Christian Science Monitor usw.
Zitierte;
- die "Erklärung" von Marquis Takugawa (die auf englisch geschrieben
und ihm nicht auf japanisch vorgelesen wurde);
- die Behauptungen von Okawa. Okawa wurde für geisteskrank erklärt
und in eine Irrenanstalt eingesperrt, aber seine Behauptungen wurden als
Beweise verwendet;
- die Aussagen von Tanaka (ein Berufszeuge, der von den Amerikanern
bezahlt wurde), Okawa, der Tanaka alles gestanden haben soll, wenn er betrunken
war. Tanaka 'das Ungeheuer' Ryukichi war angeblich verantwortlich für
Millionen von Greueltaten. Er wurde aber nicht angeklagt, sondern konnte
überall in Japan zwanglos herumreisen;
- das Tagebuch von Kido (Gerüchte über alle, die Kido nicht
mochte);
- die "Erinnerungen" von Harada. Harada hatte einen Schlaganfall gehabt,
so daß man ihn nicht verstehen konnte;
wie gut sein Gedächtnis war, oder genau was er meinte, war reine
Vermutung; die Übersetzungen waren reines Rätselraten; viele
verschiedene "Kopien" wurden von einer ganzen Reihe von Personen "verbessert",
an die er nicht diktiert hatte, und die nicht dabei anwesend waren; außerdem
stand er im Ruf, ein notorischer Lügner zu sein.
Die Antwort der Anklagebehörde auf die Argumente der Verteidigung
am Ende der Prozesses war, alle Beweise der Verteidigung mit der Behauptung
zurückzuweisen, daß Dokumente (Übersetzungen von Ausschnitten
von "Kopien", ohne Unterschrift und ohne jeden Beweis für Ursprung
und Echtheit) die besten Zeugen wären. Falls Anklage und Verteidigung
dasselbe Dokument zitierten, habe die Verteidigung immer ohne Rücksicht
auf den Zusammenhang zitiert, nie aber die Anklage. Hörensagen habe
Beweiskraft, Zeitungsausschnitte ebenso; die Aussagen von Zeugen der Verteidigung
hätten keine
Beweiskraft, Kreuzverhör sei reiner Zeitverlust.
5 von den 11 Richtern, Richter Webb aus Australien, Richter Delfin Jaranilla aus den Philippinen, Richter A. Röling aus den Niederlanden, Richter Henri Bernard aus Frankreich und Richter R.B. Pal aus Indien, gaben ein Minderheitsvotum ab. Pal schreib eine berühmt gewordene Begründung dieses Votums von 700 Seiten, in der er die Beweise der Anklage für Greueltaten als "meistens wertlos" bezeichnete, mit der sarkastische Bemerkung, er hoffe, wenigstens eines der Dokumente sei auf japanisch geschrieben.
Eine Besonderheit von Kriegsverbrecherprozessen ist es, daß sie, statt "Beweise" vorzubringen, sich alle widersprechen. Es wurde im Tokyoprozeß behauptet, die Chinesen seien "berechtigt" gewesen, "ungerechte" Verträge zu verletzen. Japanische Bestrebungen, die Einhaltung solcher Verträge zu erzwingen, seien eine "Aggression" - eben weil die Verträge "ungerecht" waren.
Als die Atombomben abgeworfen wurden, versuchte Shigemitsu schon fast 11 Monaten (seit dem 14. September 1944) über eine Übergabe zu verhandeln. Natürlich wurde dieser Umstand in ein neues "Verbrechen" umgewandelt: "Verlängerung des Krieges durch Verhandlungen".
Die "Beweise" für einen japanischen Kannibalismus findet man im JAG Report 317, S. 12.467-8 vom vervielfältigten Protokoll, Beweisstück 1446 und 1447, S. 12.576-7, Beweisstück 1873, S. 14.129-30, und Beweisstück 2056 und 2056A und B, S. 15.032-42.
ALFRED JODL
Jodl wurde wegen Mitschuld am sogenannten Kommandobefehl erhängt, einem Befehl, britische Soldaten zu erschießen, die in Zivil kämpften, und die ihre eigenen Kriegsgefangenen erwürgten (XV 316-329 [347 362]).
Jodl verteidigte sich damit, daß das internationale Kriegsrecht dafür geschaffen worden sei, Männer zu schützen, die als Soldaten kämpften. Soldaten müßten aber ihre Waffen offen tragen, an deutlich erkennbaren Emblemen oder Uniformen identifizierbar sein und ihre Gefangenen human behandeln. Der Partisanenkrieg und die Aktivitäten britischer Kommandoeinheiten seien völkerrechtswidrig. Solche Kommandos vor Gericht zu stellen und hinzurichten sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 63 der Genfer Kriegsgefangenenkonvention von 1929 durchaus zulässig. In Siehe auch Minderheitsvotum des Richters Rutledge, US v. Yamashita; Habeas Corpus Klage von Feldmarschall Milch. Der Tat wurde fast niemand aufgrund des Kommandobefehls erschossen - laut Sir David Maxwell-Fyfe nur 55 in ganz Westeuropa, XXII 284 [325]). Die Absicht sei gewesen, Soldaten davon abzuschrecken, mit solchen Methoden zu kämpfen in der Annahme, sie hätten sich einfach nach einer Gefangennahme ergeben können.
Ein anderes "Verbrechen" war, daß Jodl angeblich dem Oberbefehlshaber des Heeres mitgeteilt haben sollte, Hitler habe einen schon erlassenen Befehl wiederholt, daß ein Übergabeangebot der Stadt Leningrad nicht angenommen werden dürfe. Wie so viele andere angebliche deutsche Verbrechen blieb auch dieses eine Idee ohne Ergebnis, da man nie ein Übergabeangebot bekam.
Die Absicht des Befehls sei gewesen, die Bevölkerung zum Rückzug zu zwingen, da es nicht möglich gewesen wäre, Millionen von Zivilisten oder Gefangenen zu ernähren, oder Seuchen zu verhindern. In den deutschen Linien östlich der Stadt seien Lücken offengelassen worden, um der Bevölkerung einen solchen Rückzug zu ermöglichen. Kiew, Odessa, und Charkow hätten kapituliert, seien aber miniert gewesen, und Tausende von deutschen Soldaten seien durch Bomben mit Zeitzündung getötet worden. Die Hafenanlagen seien für militärische Zwecke benötigt gewesen; die russischen Eisenbahnen hätten eine andere Spurweite als die deutschen. Man hätte nicht genügend Lebensmittel vorbringen können, um Millionen von halbverhungerten Gefangenen oder Juden zu ernähren. Die sowjetische Propagandalüge, die Deutschen hätten Millionen von russischen Gefangenen getötet, wurde von vielen Historikern geglaubt, ohne daß sie die Ursachen der Sterblichkeit kannten. Der Befehl, der Leningrad betraf, Dokument C-123, trägt keine Unterschrift.
Der Fall Jodl illustriert die Absurdität des ganzen Prozesses. Mit den Worten von Jodls Verteidiger, Dr. Exner:
"Mord und Revolution. Im Frieden hätte dies zugleich Bürgerkrieg
bedeutet, im Krieg sofortigen Zusammenbruch der Front und Untergang des
Reiches. Er hätte also ausrufen sollen: 'Fiat justitia, pereat patria'?
Die Anklage scheint in der Tat auf dem Standpunkt zu stehen, es wäre
von den Angeklagten ein derartiges Verhalten zu fordern gewesen. Ein erstaunlicher
Gedanke! Ob Mord und Verrat je sittlich zu rechtfertigen ist, darüber
mögen Ethiker und Theologen streiten. Für Juristen ist so
etwas jedenfalls indiskutabel. Bei Strafe verpflichtet zu sein, das
Staatsoberhaupt zu ermorden? Noch dazu als Soldat? Noch dazu im Kriege?
Man bestraft seit jeher die Leute, die ein solches Verbrechen begehen,
aber sie zu bestrafen, weil sie es nicht tun, wäre wirklich neu" (XIX
45 [54]; siehe auch XXII 86-90 [100-105]).
(In Japan wurden die Generäle übrigens gerade deswegen aufgehängt, weil sie sich in die Politik gemischt hatten.)
Zu einem anderen Punkt bemerkte Dr. Exner: "Auf einer einzigen Seite der englisch-amerikanischen Zusammenfassung der Anklage lese ich sechsmal: 'Jodl was present at' [Jodl war anwesend bei]. Was bedeutet das rechtlich?" (XIX 37 [44]).
Jodl wurde von einem der sowjetischen Ankläger, Col. Pokrovsky, gefragt: "Wissen Sie, daß die deutschen Truppen ... sowjetische Kriegsgefangene vierteilten, mit dem Kopf nach unten aufhängten und aufgespießte Gefangene auf dem Lagerfeuer rösteten. Wissen Sie das?"
Hierzu antwortete Jodl: "Daß weiß ich nicht nur nicht, sondern ich glaube es auch nicht." (XV 545 [595]).
So kann man das ganze, umfangreiche Thema der Kriegsverbrecherprozesse in 2 Sätzen zusammenfassen. (XV 284-561 [313-612]; XVIII 506-510 [554-558]; XIX 1-46 [7-55]).
ERNST KALTENBRUNNER
Während des Kreuzverhörs von Kaltenbrunner, fragte man ihn empört, wie er die Frechheit besitzen könne zu behaupten, er hätte die Wahrheit gesagt, während 20 oder 30 Zeugen alle gelogen hätten (XI 349 [385]).
Natürlich erschienen die "Zeugen" nicht vor dem Gericht; sie waren nur Namen auf einem Stück Papier. Einer von diesen Namen ist Franz Ziereis, Kommandant vom KZ Mauthausen.
Ziereis "gestand", er hätte 65.000 Personen vergast, Lampenschirme aus Menschenhaut gemacht und Geldscheine verfälscht; er soll auch eine komplizierte Aufstellung statistischer Daten vorgelegt haben, die die genaue Zahl von Häftlingen in 31 verschiedenen KZs angibt. Dann klagt Ziereis Kaltenbrunner an, er hätte befohlen, das ganze Lager (Mauthausen) zu töten, falls die Amerikaner in die Nähe rückten.
Ziereis war aber schon seit 10 Monaten tot, als er dieses "Geständnis" abgelegt haben soll; zum Glück "erinnerte" sich aber jemand plötzlich an das "Geständnis": ein KZ-Häftling namens Hans Marsalek, der auch nie vor dem Gericht erschien, aber dessen Unterschrift auf einem Stück Papier erscheint (Dokument 3870-PS, XXXIII 279-286).
Die Seiten 1 bis 6 von diesem Dokument sind mit Anführungszeichen markiert (!), einschließlich der "statistischen Tabelle", die z.B. behauptet, es gäbe 12.000 Häftlinge in Ebensee, 12.000 in Mauthausen, 24.000 in Gusen I und II, 20 Häftlinge auf Schloß Lindt, 70 Häftlinge in der Junkerschule in Klagenfurt usw. für alle 31 Lager in der Tabelle.
Das Dokument ist von sonst niemandem unterzeichnet, von dem man hätte behaupten können, er wäre beim reuevollen "Geständnis" von Ziereis dabeigewesen; keine angeblich bei der denkwürdigen Gelegenheit gemachten Notizen sind dem Dokument beigefügt. Nichts! Das Dokument trägt nur 2 Unterschriften: die von Hans Marsalek, dem Häftling, und diejenige von Smith W. Brookhart Jr., U.S. Army. Das Dokument trägt das Datum "8. April 1946". Ziereis starb am 23. Mai 1945.
Brookhart war Sohn eines Senators aus Washington, Iowa, und wohnte 1992 18 Hillside Drive, Denver, Colorado, USA. Den Brief des Verfassers hat er nie beantwortet.
Angeblich soll Ziereis zu krank gewesen sein (er starb als Folge von etlichen Schußwunden durch den Magen), um vor seinem Tod irgendein Dokument zu unterschreiben; er soll aber gesund genug gewesen sein, um dieses umfangreiche und komplizierte Dokument zu "diktieren", an das sich Marsalek dann 10 Monate später noch genau und wortwörtlich "erinnert". Ein solches Gedächtnis ist ja für die Zeitgeschichtsforschung ein wahres Wunder, und natürlich hätte Marsalek keinerlei Motiv gehabt zu lügen. Nur Schade, daß man diesen Mann mit dem einzigartigen Gedächtnis nicht vor dem Gericht hat erscheinen lassen! Das Dokument ist auf deutsch geschrieben. Brookhart war "Ghostwriter" von Geständnissen. Er hat auch die Geständnisse von Rudolf Höß geschrieben (auf englisch, Dokument 3868-PS) sowohl als auch die von Otto Ohlendorf (auf deutsch, Dokument 2620-PS).
Das "Geständnis" von Ziereis wird immer noch von Reitlinger, Shirer, Hilberg, und anderen umherziehenden Holocausttrödlern ernst genommen.
Kaltenbrunner behauptete, es habe während des Krieges 13 zentrale KZs oder "Stammlager" gegeben (XI 268-269 [298-299]). Die Angabe von insgesamt 300 KZs seitens der Anklage sei zustandegekommen, indem man ganz normale Arbeitslager mit eingeschlossen habe. Das 13. Lager, Matzgau, in der Nähe von Danzig, sei ein Sonderlager für SS-Wachmänner und Polizisten, die wegen Straftaten gegen Häftlinge in ihrer Gewalt verurteilt worden seien, d.h. wegen physischer Mißhandlungen, Unterschlagung, Diebstahl von persönlichem Eigentum usw. Dieses Lager fiel mit seinen SS-Häftlingen am Ende des Krieges den Russen in die Hände (XI 312, 316 [345, 350]).
Kaltenbrunner behauptete, die Strafurteile von SS- und Polizeigerichtshöfen seien bei weitem viel strenger gewesen als die Urteile anderer Gerichtshöfe für dieselben Straftaten. Die SS habe häufig wegen Straftaten gegen Häftlinge und Verstößen gegen die Disziplin Prozesse gegen ihre eigenen Männer durchgeführt (XXI 264 291, 369-370 [294-323, 408-409]).
"Peinliches Verhör" sei gesetzlich erlaubt gewesen, aber ausschließlich, um Auskunft über geplante Aktionen des Widerstands zu bekommen; es habe nicht angewendet werden dürfen, um Geständnisse zu erpressen. Bei solchen Vernehmungen sei die Anwesenheit eines Arztes notwendig gewesen, und man habe dem Gefangenen nur einmal höchstens 20 Schläge mit einem Stock auf das nackte Gesäß erteilen dürfen. Man habe dies nicht später wiederholen dürfen. Andere Formen von "Nazi-Tortur" sei u.a. Einsperrung in eine dunkle Zelle, oder das Stehen während langer Vernehmungen gewesen (XX 164, 180-181 [184, 202-203]; XXI 502 510; 528-530 [556-565, 583-584]).
Kaltenbrunner und viele andere Zeugen der Verteidigung behaupteten, ähnliche Methoden würden von Polizeibehörden in der ganzen Welt verwendet (XI 312 [346]); angesehene Polizeibeamte hätten Deutschland besucht, um die deutschen Methoden zu studieren (XXI 373 [412]).
Die Beweise der Verteidigung zu diesen Themen bestehen aus Tausenden von Seiten, sowohl im Protokoll des Gerichtshofs wie in dem der Kommission, sowie aus 136,000 eidesstattlichen Erklärungen (XXI 346 373 [382-412]; 415 [458], 444 [492]).
Kaltenbrunner wurde verurteilt, weil er angeblich an einem Komplott teilgenommen hatte, alliierte Flieger zu lynchen, die bei Bombenangriffen gegen die deutsche Zivilbevölkerung abgeschossen wurden. Solche Lynchakte hätten tatsächlich gegen internationales Recht verstoßen, sie fanden aber nie statt. Im Gegenteil wurden viele alliierte Bombenflieger von deutschen Beamten vor dem Volkszorn gerettet. Die deutschen lehnten es ab, solche Methoden zu erwägen, weil sie fürchteten, daß sie zu einer allgemeinen Niedermetzelung von abgesprungenen Fliegern führen würden. Wie so viele deutsche Verbrechen, blieb auch dieses "Verbrechen" eine Idee ohne Konsequenzen (XXI 406-407 [449-450], 472-476 [522-527]).
Ein anderes angeblich von Kaltenbrunner begangenes Verbrechen war die Verantwortlichkeit für den sogenannten "Kugelerlaß". Dies soll ein Befehl gewesen sein, Kriegsgefangene mit Hilfe eines Meßgeräts zu erschießen (ein komisches Ding, das wahrscheinlich von der "pedalangetriebenen Gehirnzertrümmerungsmaschiene" des Paul Waldmann inspiriert worden war (USSR-52, VII 377 [416-417]).
Der "Kugelerlaß", Dokument 1650-PS - wenn das überhaupt ein authentisches Dokument ist, was wahrscheinlich nicht der Fall ist (XVIII 35-36 [43-44]) - ist falsch übersetzt worden: der Sinn des Befehls ist, daß Gefangene, die zu fliehen versuchten, an eine "Eisenkugel" gekettet werden sollten, und nicht, daß sie mit einer Kugel erschossen werden sollten. Das Wort "gekettet" erscheint im Dokument, aber nicht das Wort "schießen" oder "erschossen" (III 506 [565]; XXI 514 [568]); Gestapo Affidavit 75; XXI 299 [332]). Das Dokument ist ein Fernschreiben; also ohne Unterschrift (XXVII 424-428).
"Sonderbehandlung" ist ein Beispiel für das häßliche
Kauderwelsch einer jeden Bürokratie, und könnte wahrscheinlichten
mit "individuelle Behandlung" übersetzt werden. Es gelang Kaltenbrunner
zu beweisen, daß es in einem Dokument das Recht, Champagner zu trinken
und Französischunterricht zu nehmen bedeutete. Die Anklage verwechselte
einen Wintererholungsort mit einem KZ (XI 338-339 [374-375]); (XI 232-386
[259-427]; XVIII 40-68 [49-80]). (Das Dokument mit dem Wintererholungsort
ist Dokument 3839-PS, XXXIII 197-199, eine "eidesstattliche Erklärung").
WILHELM KEITEL
Keitel wurde wegen Verantwortlichkeit für angeblich in Rußland begangene Greueltaten, und für die Kommissar- und Nacht-und Nebelerlasse aufgehängt. Die Beweise gegen Keitel bestehen größtenteils aus "Berichten" von sowjetischen Kommissionen zur Untersuchung deutscher Kriegsverbrechen (XVII 611-612 [663-664], XXII 76-83 [90-98]). Diese sind Zusammenfassungen mit Urteilen, Schlußfolgerungen, und Verallgemeinerungen, ohne jeden Beweis und ohne Dokumentation. In diesen Berichten haben Militärdienststellen falsche Bezeichnungen und werden miteinander verwechselt.
Unter den sowjetischen Dokumenten, die gebraucht wurden, um Keitel zum Tode zu verurteilen, sind die Dokumente USSR-4; 9; 10; 35; 38; 40; 90; 364; 366; 407; und 470.
USSR-4 ist ein "Bericht", in dem behauptet wird, daß die deutschen absichtlich Typhus ausgebreitet hätten, um die russische Bevölkerung auszurotten. Verantwortlich für dieses Verbrechen sei die "Hitlerregierung und das Oberkommando der Wehrmacht"
Siehe auch "Report on U.S. Crimes in Korea", Peking (1952). Amerikanischer Bakterienkrieg. Die Dokumente USSR-9, 35, und 38 sind auch sowjetische Berichte über Kriegsverbrechen.
Dokument USSR-90 ist das Urteil eines sowjetischen Militärgerichtshofs, wo ganz einfach als Tatsache festgestellt wird, daß die "eindringenden deutschen Faschisten bestialische Verbrechen begingen". Diese Verbrechen werden pauschal dem "Oberkommando der deutschen Streitkräfte" zugeschrieben.
Originaldokumente sind nicht beigefügt; spezifische Befehle werden nicht erwähnt. Keitels Name wird auch nicht erwähnt. Die anderen Dokumente sind "beglaubigte Kopien" (XVIII 9-12 [16-19]) von Dokumenten, die angeblich im Besitz der Russen sind.
Der "Nacht-und-Nebel-Erlaß" (XVIII 19-22 [27-30]) bot angeblich eine Alternative zur Todesstrafe für Mitglieder des Widerstands an. Die Alliierten hatten die Buchstaben N.N. hinter bestimmten Namen von Gefangenen der Konzentrationslager gefunden und behaupteten mit kühner Erfindergabe, daß diese Buchstaben für "Nacht und Nebel" stünden. Professor Robert Faurisson ist der Ansicht, daß die Buchstaben N.N. für Nomine Nescio (Name unbekannt) stehen, ein internationales, lateinisches Standardkürzel der Polizei.
Die Anklage gab zu, daß solche Personen gesetzlich erschossen werden könnten (V 405 [456]); die Deutschen aber hätten es für unerwünscht gehalten, all diese Menschen zum Tode zu verurteilen. Deswegen hätten sich die Deutschen - mit üblichem Sinn für Sadismus - etwas noch Schlimmeres einfallen lassen: man habe die Gefangenen isoliert und ihre Angehörigen in Unsicherheit über ihr Schicksal gelassen! Gefängnisstrafen an sich hätten wenig Abschrekenswert gehabt, weil jeder geglaubt habe, der Krieg werde in wenigen Jahren vorbei sein (XXI 524 [578-579]). Nach Ansicht der Anklage wäre es mit anderen Worten in Ordnung gewesen, wenn man sie erschossen hätte. Dagegen war es ein Kapitalverbrechen, sie zu isolieren.
Der Befehl, sowjetische Kommissare zu erschießen führte in der Praxis nur zu wenigen Erschießungen, zum Teil weil es schwierig war festzustellen, wer nun politischer Kommissar war und wer nicht (XXI 404-405 [446-447]); XXII 77 [91]).
Es wird Keitel bis heute vorgeworfen, er hätte den Zugang zu Hitler versperrt, d.h., er hätte Hitler vor gewissen Nachrichten abgeschirmt. Diese Anklage, die an sich äußerst absurd ist, wird auf den Seiten 654 661 [710-717] von Band XVII widerlegt.
Als weiteres Beweismittel gegen Keitel diente Dokument 81-PS (zitiert in der Eröffnungsrede des Hauptanklägers Jackson), und Dokument 470, eine "beglaubigte Kopie" (d.h., das Dokument wurde "neugetippt", um die "Kopie" zu machen) eines ganz auf serbokroatisch geschriebenen "Originaldokuments" mit einer maschinengeschriebenen "Unterschrift" von Keitel, das in Jugoslawien existieren sollte. Es wurde nicht behauptet, Keitel hätte serbokroatisch verstanden, sondern daß das Dokument eine "Übersetzung" eines "auf deutsch geschriebenen Dokuments" sei, das die Jugoslawen leider nicht finden könnten (XV 530-536 [578-585]).
Den Fall Keitel findet man unter X 468-658 [527-724]; XI 1-28 [7 37]; XVII 603-661 [654-717]; und XVIII 1-40 [7-48].
CONSTANTIN VON NEURATH
Von Neurath wurde das Opfer einer groben Verfälschung, Dokument 3859-PS. Die Tschechen nahmen ein authentisches Dokument, tippten es neu mit umfangreichen Änderungen und Ergänzungen, und legten dem Gericht eine "Photokopie" ihrer "Kopie" (mit einer mit der Maschine geschriebenen Unterschrift) vor. Das Originaldokument befand sich angeblich in der Tschechei. Warum das Original nicht vorgelegt wurde, blieb - wie in anderen Fällen - unerklärt.
In diesem Dokument ist beinahe alles falsch: die deutsche Bürokratie war äußerst komplex. Viele Dokumente der Anklage tragen falsche Adressen, falsche Aktenzeichen, und falsche Bearbeitungszeichen, die nicht sofort auffallen.
Was dieses Dokument betrifft, sagte Von Neurath: "Dann bedaure ich sehr, dann lügen Sie!" (XVII 67 [79]; 373-377 [409-413]).
Von Neurath wurde für schuldig gefunden, tschechische Universitäten geschlossen zu haben (nach dem Völkerrecht kein Verbrechen, wenn eine solche Maßnahme von einer Besatzungsregierung durchgeführt wird), und 9 tschechische Studenten nach einer Demonstration erschießen lassen zu haben. Diese Verbrechen wurden an Hand von verschiedenen Dokumenten "bewiesen": USSR-489, eine "beglaubigte Kopie", ("beglaubigt" von den Tschechen); USSR-60, der "Bericht" einer "Kriegsverbrechenskommission", der angeblich die Behauptungen von Karl Hermann Frank "zitiert"; und USSR 494, eine "Erklärung", die Karl Hermann Frank noch 33 Tage vor seiner Hinrichtung unterschrieben hat. Die Frank zugeschriebenen Behauptungen im Kriegsverbrechensbericht waren freilich weder unterschrieben noch datiert, und die angeblichen Originaldokumente, die sich in der Tschechei befinden sollten, wurden natürlich nicht vorgelegt (XVII 85-90 [98-104]).
Viele "Beweise" gegen von Neurath, Schacht, von Papen, Raeder, und andere Angeklagte hatten ihren Ursprung in den Erklärungen eines älteren, in Mexico ansässigen amerikanischen Diplomats (die Dokumente 1760-PS; 2385-PS; 2386-PS; EC-451).
Es wurde behauptet, der Diplomat, Messersmith, sei zu alt, um vor dem Gericht erscheinen zu können (II 350 [387]); es wurde aber bestritten, daß er senil war (II 352 [389]). Die "Beweise" sind Messersmiths persönliche Vermutungen zu den